Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingeführt.
Zu den häufigsten Fragen und Antworten Informationen für Groß- und GeschäftskundenWie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.
Gut zu wissen
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung. Für das Greifen der Gaspreisbremse ist lediglich entscheidend, ob Ihr Tarif ober- oder unterhalb der gesetzlich festgelegten Preisgrenzen liegt. Die Gaspreisbremse wird nämlich nur in den Monaten angewendet, in denen Ihr Ausgangstarif oberhalb der Preisbremse liegt.
Die meisten Verbraucherinnen, Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. Mai 2023 und rückwirkend zum 01.01.23 durch die energis automatisch eine Entlastung, indem die monatlichen Abschläge um den Entlastungsbetrag sinken. Kunden, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Kunden, die Ihre Abschläge gemäß Dauerauftrag, Überweisung oder Zahlschein leisten, sollten Ihre Abschlagszahlungen jedoch auf die neue Abschlagshöhe anpassen.
Alle Verbraucher erhalten Ende April 2023 ein Informationsschreiben, ab wann und in welchem Umfang die Entlastung weitergegeben wird.
Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Gasverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. Mai 2023 von der energis über ihre Entlastung informiert. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. Mai 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir Ihnen die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
Der kommunizierte Entlastungsbetrag bezieht sich dann auf die Entlastung in den Abschlägen. Die finalen Entlastungssummen werden erst in der Rechnung dargestellt.
Hat der Vermieter einen Erdgasvertrag mit der energis abgeschlossen und gibt die anfallenden Gaskosten an den Mieter weiter, so erhält der Vermieter die beschriebene Mitteilung der energis.
Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Gaspreisbremse Erdgas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Erdgas spart, profitiert umso mehr. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihr Erdgas bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die Experten-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und kleinere sowie mittlere Unternehmen unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern.
Mit der Gaspreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit wird auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko gebannt, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. Sollten sich Zahlungsschwierigkeiten bei einzelnen Kunden abzeichnen, empfehlen wir, immer frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen (0681-9069 2660, service@energis.de), um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls gemeinsam abzustimmen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Gaskundinnen und -kunden, die bisher weniger als 1.500.000 kWh Gas im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Für Gaskundinnen und -kunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh im Jahr, vor allem große Unternehmen (mit registrierender Leistungsmessung sowie Krankenhäuser), gelten abweichende Preisbremsenregelungen.
Sollten Sie erst im Laufe des Jahres 2023 Ihren bisherigen Energielieferanten gewechselt haben und Kunde der energis geworden sein, sind Sie verpflichtet, zeitnah Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung Ihres alten Anbieters bei der energis vorzulegen oder auf eine andere Weise sicherzustellen, dass uns eine Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents vorliegt. Wir sind erst bei Vorliegen dieser Informationen verpflichtet, die Entlastung an Sie weiterzugeben.
Um unseren Neukunden hier entgegenzukommen, wird energis allerdings die potentiell zu erwartende Entlastung (auf Basis der vorliegenden Informationen – sofern vorhanden) bei der Erstellung des Abschlagsplans berücksichtigen, auch wenn die Rechnung des vorherigen Anbieters noch nicht gleich vorliegen sollte. In der Jahresendabrechnung wird dann die Information des Vorlieferanten final zugrunde gelegt.
Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag gegenüber Ihrem vorherigen Anbieter ändern, wenn Sie und die energis einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Der jährliche Entlastungsbetrag wird zunächst durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln. Der jährliche Entlastungsbetrag wird bei der energis allerdings nicht auf 12, sondern auf 11 Abschläge verteilt und zudem gerundet.
Beispiel:
Der gesamte jährliche Entlastungsbetrag des Kunden beträgt 12,76€. Dies runtergerechnet auf 12 Monate ergibt eine Entlastung von 1,06 € pro Monat.
Wir erstatten den Entlastungbetrag allerdings nicht monatlich, sondern verteilen die jährliche Entlastung auf 11 Abschläge. Daraus ergibt sich ein Betrag von 1,16€ pro Abschlag (12,76 € / 11 Abschläge). Da die Abschlagszahlungen bei der energis gerundet werden, erhält der Kunde einen gerundeten Entlastungbetrag pro Abschlag von 1,00€. Dieser Betrag wird dann von dem bisherigen Abschlag ohne Preisbremse abgezogen.
Der dem Kunden durch die Rundungsdifferenzen noch zustehende restliche Entlastungsbetrag wird abschließend mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen. Sollte der Kunde im Januar keinen Abschlag bezahlt haben, gilt die rückwirkende Entlastung erst ab Februar bzw. ab dem Monat in dem eine Abschlagsforderung fällig wird.
Beispiel:
Bisheriger Abschlag ohne Preisbremse: 106 €
Monatlicher Erstattungsbetrag pro Abschlag: 1 €
Abschlagszahlung ist ab Februar zu leisten
Rückwirkender Erstattungsbetrag: (Summe der monatlichen Erstattungsbeträge) Februar, März, April: 3 €
Abschlagszahlung des Kunden im Mai (bisheriger Abschlag – Erstattung – Abschlagsreduktion Mai): 106 € - 3 € - 1 € = 102 €
Es ergeben sich somit 3 rückwirkende monatliche Entlastungen und eine Entlastung im Mai von in Summe 4 Euro. Somit zahlt der Kunde im Mai einmalig einen Abschlag von 102 Euro.
Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen.
Sollte nun diese rückwirkende Erstattung in Summe höher sein als der eigentliche Abschlag im Mai, müssen Sie im Mai nichts zahlen. Der Ihnen noch zustehende restliche Rückerstattungsbetrag ist dann mit den Abschlägen der Folgemonate verrechnet.
Die Entlastung wird für jeden Zähler einzeln ermittelt. Um dies durchzuführen, musste Ihr Abschlagsplan aufgesplittet werden. Sie erhalten für jeden Zähler das individuell ermittelte Entlastungskontingent und den individuellen Entlastungsbetrag. Aus diesem Grund werden Sie auch zwei getrennte Jahresabrechnungen erhalten.
Die Abschlagsanpassung zum 01. März 2023 erfolgte in Form einer pauschalen prozentualen Abschlagsanpassung mit dem Ziel, vor allem die Kunden schnell und unbürokratisch zu entlasten, die von besonders hohen Kosten betroffen waren. Diese pauschale Abschlagsanpassung beruhte noch nicht auf den individuellen Prognosewerten für Ihren Verbrauch. Wir sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen Ihre individuellen Entlastungen ebenfalls mitzuteilen. Dieser Informationspflicht kommen wir mit diesem Preisbremsenschreiben nach.
Bitte beachten Sie, dass die bisher geleisteten Abschlagszahlungen mit den neu zu leistenden Abschlägen verrechnet wurden.
Wenn Sie lediglich eine Abschlagszahlung angezeigt bekommen oder Ihr Abschlagsplan nicht bis Ende des Jahres fortgeführt wird, erhalten Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung sehr wahrscheinlich unterjährig. Diese reduzierte Anzeige monatlicher Abschläge kommt aber auch dann vor, wenn Sie bereits eine Vorauszahlung geleistet haben und lediglich ein offener Abschlag/wenige offene Abschläge zu begleichen sind. Der Ihnen zustehende Entlastungbetrag sowie mögliche rückwirkende Entlastungsbeträge werden in diesen einen oder die wenigen noch zu leistenden Abschlagsbeträge eingerechnet. Sind noch mehrere Abschläge zu erbringen, ist der erste Abschlag niedriger als die folgenden, da dieser die rückwirkenden Entlastungen berücksichtigt. Mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie dann auch wieder eine neue Abschlagsplanung, die über die in diesem Schreiben angezeigten Monate hinausreicht.
In diesem Fall haben Sie bereits alle offenen Abschläge (per Vorauszahlung) ausgeglichen und es bestehen keine offenen Forderungen. Da wir dazu verpflichtet sind, Ihnen Ihren Entlastungbetrag mitzuteilen, erhalten Sie von uns mit diesem Schreiben alle Informationen zur Entlastung und einen Abschlagsplan mit 0,00 €. Die Verrechnung des jährlichen Entlastungsbetrags erfolgt dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag zu gering ausfällt und systemisch auf Null abgerundet wird, bleibt Ihr monatlicher Abschlag gleich. Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird aber auf jeden Fall mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Beispiel:
Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann – 80 Prozent (betrifft i.d.R. Haushalte und kleine/mittlere Unternehmen) dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent bei Kunden mit einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh 80 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Verbraucht ein Kunde ohne Standardlastprofil mehr als 1.500.000 kWh, so werden lediglich 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 als Referenzwert angesetzt. Für neue, nach dem 31.12.2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch anhand des Verbrauchs von mindestens drei vollen Monaten hochgerechnet. Liegen keine drei vollen Monate vor, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
- Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für die neue Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
- Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes:
Grundsätzlich sieht die Gesetzgebung keine Änderungen der Jahresverbrauchsprognose vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher coronabedingter geringerer Verbräuche im vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Nach der aktuellen Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Jahresverbrauchprognose, der es uns gestattet andere, als die gesetzlich vorgegebenen Jahresverbrauchsprognosen heranzuziehen. Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungskontingents vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall nicht anders handeln können. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Härtefallregelungen.
Sollte eine Nullverbrauchsprognose vorliegen, die zu korrigieren ist, setzen Sie sich bitte telefonisch über die Telefonnummer 0681-9069 2660 oder per Mail an service@energis.de mit unserem Kundenservice in Verbindung. Wir werden die Anfrage prüfen und unseren Kunden zur Reklamation dann ein entsprechendes Formular übersenden. Dieses benötigen wir mit einem aktuellen Zählerstand schriftlich zurück. Der Antrag wird von uns an den zuständigen Netzbetreiber zur Prüfung weitergeleitet, der final über die Korrektur der Jahresverbrauchsprognose entscheidet. Sofern der Netzbetreiber der energis gegenüber die Korrektur bestätigt, erhalten wir von diesem eine entsprechende Rückmeldung und informieren Sie schriftlich, ob und in welcher Höhe die Bremse berücksichtigt wird.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage eine Korrektur derzeit nur möglich ist, wenn fälschlicherweise ein Nullverbrauch prognostiziert wurde. Für alle weiteren Fälle erarbeitet die Bundesregierung derzeit noch eine Härtefallregelung.
Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie persönlich Energiekosten sparen können oder wie genau die Preisbremsen funktionieren. Wir beraten Sie gerne direkt in einem unserer Kundencenter, wo sich unsere Experten Zeit nehmen für Ihre Fragen und Bedürfnisse. Wir freuen uns auf Sie!
Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch zu reduzieren.
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.
Gut zu wissen
Monatlicher Gasverbrauch (mit 11 Abschlägen) | 1.250 kWh | 13.750 kWh/11 = 1.250 kWh |
80 % des monatlichen Gasverbrauchs | 1.000 kWh | 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh |
20 % des monatlichen Gasverbrauchs | 250 kWh | 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 100 Euro | 1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse | 275 Euro | 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse | 175 Euro | 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro |
Monatliche Ersparnis mit Gaspreisbremse | 100 Euro | 275 Euro - 175 Euro = 100 Euro |
Berechnen Sie ganz einfach Ihr Einsparpotential für Erdgas auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Sie gilt für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.