Informationen zur Gaspreisbremse

Alles, was Sie wissen müssen

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingeführt.

  • Für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauches zahlen Sie nur 12 Cent/kWh. Die Differenz zu Ihrem vereinbarten Tarif-Arbeitspreis übernimmt der Staat.
  • Für jede darüber hinausgehend verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs
  • Sie müssen nichts tun: wir passen Ihre monatlichen Abschläge automatisch an

Zu den häufigsten Fragen und Antworten Informationen für Groß- und Geschäftskunden

Wie errechnet sich die individuelle Höhe der Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Wie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.

Gut zu wissen

  • Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung: 7 % Mehrwertsteuer gelten sowohl beim Grundpreis wie auch dem gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh. Da es sich bei den 12 ct/kWh um einen Bruttopreis handelt, ist die Mehrwertsteuer hier bereits enthalten.

Glühbirne Picto

Häufige Fragen zur Gaspreisbremse

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Allgemeine Fragen

  • Warum ist die Gaspreisbremse notwendig?

    Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

  • Gilt die Gaspreisbremse auch für die Grund-/Ersatzversorgung?

    Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung. Für das Greifen der Gaspreisbremse ist lediglich entscheidend, ob Ihr Tarif ober- oder unterhalb der gesetzlich festgelegten Preisgrenzen liegt. Die Gaspreisbremse wird nämlich nur in den Monaten angewendet, in denen Ihr Ausgangstarif oberhalb der Preisbremse liegt.

  • Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

    Die meisten Verbraucherinnen, Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. Mai 2023 und rückwirkend zum 01.01.23 durch die energis automatisch eine Entlastung, indem die monatlichen Abschläge um den Entlastungsbetrag sinken. Kunden, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Kunden, die Ihre Abschläge gemäß Dauerauftrag, Überweisung oder Zahlschein leisten, sollten Ihre Abschlagszahlungen jedoch auf die neue Abschlagshöhe anpassen.

  • Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

    Alle Verbraucher erhalten Ende April 2023 ein Informationsschreiben, ab wann und in welchem Umfang die Entlastung weitergegeben wird.

    Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Gasverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

  • Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

    Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. Mai 2023 von der energis über ihre Entlastung informiert. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. Mai 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir Ihnen die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

    Der kommunizierte Entlastungsbetrag bezieht sich dann auf die Entlastung in den Abschlägen. Die finalen Entlastungssummen werden erst in der Rechnung dargestellt.

  • Gilt die Gaspreisbremse auch für Mieter?

    Hat der Vermieter einen Erdgasvertrag mit der energis abgeschlossen und gibt die anfallenden Gaskosten an den Mieter weiter, so erhält der Vermieter die beschriebene Mitteilung der energis.

    Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

  • Lohnt es sich denn noch, Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Gaspreisbremse Erdgas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Erdgas spart, profitiert umso mehr. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihr Erdgas bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.

  • Wieso bekommen alle Erdgas zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?

    Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die Experten-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und kleinere sowie mittlere Unternehmen unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern.

  • Was passiert, wenn ich nicht zahlen kann, wird mir dann direkt der Gasanschluss gesperrt?

    Mit der Gaspreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Diese Regelungen sind nicht befristet.
    Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
    Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit wird auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko gebannt, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. Sollten sich Zahlungsschwierigkeiten bei einzelnen Kunden abzeichnen, empfehlen wir, immer frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen (0681-9069 2660, service@energis.de), um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls gemeinsam abzustimmen.

  • Wie wird möglichem Missbrauch absichtlich zu hoch angesetzter Preise vorgebeugt?

    Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.
    Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
    Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Funktionsweise der Gaspreisbremse - Ermittlung von Entlastung und Abschlag

  • Wie funktioniert die Gaspreisbremse? Wie hoch sind die Entlastung und mein neuer Abschlag?

    Gaskundinnen und -kunden, die bisher weniger als 1.500.000 kWh Gas im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
    Für Gaskundinnen und -kunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh im Jahr, vor allem große Unternehmen (mit registrierender Leistungsmessung sowie Krankenhäuser)gelten abweichende Preisbremsenregelungen.

  • Ich bin erst im Laufe des Jahres zur energis gewechselt. Wie erhalte ich meine Entlastung aus der Preisbremse?

    Sollten Sie erst im Laufe des Jahres 2023 Ihren bisherigen Energielieferanten gewechselt haben und Kunde der energis geworden sein, sind Sie verpflichtet, zeitnah Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung Ihres alten Anbieters bei der energis vorzulegen oder auf eine andere Weise sicherzustellen, dass uns eine Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents vorliegt. Wir sind erst bei Vorliegen dieser Informationen verpflichtet, die Entlastung an Sie weiterzugeben.

    Um unseren Neukunden hier entgegenzukommen, wird energis allerdings die potentiell zu erwartende Entlastung (auf Basis der vorliegenden Informationen – sofern vorhanden) bei der Erstellung des Abschlagsplans berücksichtigen, auch wenn die Rechnung des vorherigen Anbieters noch nicht gleich vorliegen sollte. In der Jahresendabrechnung wird dann die Information des Vorlieferanten final zugrunde gelegt.

    Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag gegenüber Ihrem vorherigen Anbieter ändern, wenn Sie und die energis einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Abschlag

  • Wie setzt sich der neue Abschlagsbetrag zusammen?

    Der jährliche Entlastungsbetrag wird zunächst durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln. Der jährliche Entlastungsbetrag wird bei der energis allerdings nicht auf 12, sondern auf 11 Abschläge verteilt und zudem gerundet.

     

    Beispiel:

    Der gesamte jährliche Entlastungsbetrag des Kunden beträgt 12,76€. Dies runtergerechnet auf 12 Monate ergibt eine Entlastung von 1,06 € pro Monat.

    Wir erstatten den Entlastungbetrag allerdings nicht monatlich, sondern verteilen die jährliche Entlastung auf 11 Abschläge. Daraus ergibt sich ein Betrag von 1,16€ pro Abschlag (12,76 € / 11 Abschläge). Da die Abschlagszahlungen bei der energis gerundet werden, erhält der Kunde einen gerundeten Entlastungbetrag pro Abschlag von 1,00€. Dieser Betrag wird dann von dem bisherigen Abschlag ohne Preisbremse abgezogen.

    Der dem Kunden durch die Rundungsdifferenzen noch zustehende restliche Entlastungsbetrag wird abschließend mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

  • Wieso ist der neue Abschlag im Mai niedriger als in den übrigen Monaten?

    Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen. Sollte der Kunde im Januar keinen Abschlag bezahlt haben, gilt die rückwirkende Entlastung erst ab Februar bzw. ab dem Monat in dem eine Abschlagsforderung fällig wird.

     

    Beispiel:

    Bisheriger Abschlag ohne Preisbremse: 106 €

    Monatlicher Erstattungsbetrag pro Abschlag: 1 €

    Abschlagszahlung ist ab Februar zu leisten

    Rückwirkender Erstattungsbetrag: (Summe der monatlichen Erstattungsbeträge) Februar, März, April: 3 €

    Abschlagszahlung des Kunden im Mai (bisheriger Abschlag – Erstattung – Abschlagsreduktion Mai): 106 € - 3 € - 1 € = 102 €

    Es ergeben sich somit 3 rückwirkende monatliche Entlastungen und eine Entlastung im Mai von in Summe 4 Euro. Somit zahlt der Kunde im Mai einmalig einen Abschlag von 102 Euro.

  • Wieso ist der neue Abschlag im Mai genullt?

    Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen.

    Sollte nun diese rückwirkende Erstattung in Summe höher sein als der eigentliche Abschlag im Mai, müssen Sie im Mai nichts zahlen. Der Ihnen noch zustehende restliche Rückerstattungsbetrag ist dann mit den Abschlägen der Folgemonate verrechnet.

  • Ich habe Strom und Gas unter einer Kundennummer und nun zwei getrennte Abschlagspläne erhalten. Warum?

    Die Entlastung wird für jeden Zähler einzeln ermittelt. Um dies durchzuführen, musste Ihr Abschlagsplan aufgesplittet werden. Sie erhalten für jeden Zähler das individuell ermittelte Entlastungskontingent und den individuellen Entlastungsbetrag. Aus diesem Grund werden Sie auch zwei getrennte Jahresabrechnungen erhalten.

  • Ich habe bereits Ende Februar eine Abschlagsanpassung im Rahmen der Energiepreisbremse erhalten. Wieso wurde ich nun erneut angeschrieben?

    Die Abschlagsanpassung zum 01. März 2023 erfolgte in Form einer pauschalen prozentualen Abschlagsanpassung mit dem Ziel, vor allem die Kunden schnell und unbürokratisch zu entlasten, die von besonders hohen Kosten betroffen waren. Diese pauschale Abschlagsanpassung beruhte noch nicht auf den individuellen Prognosewerten für Ihren Verbrauch. Wir sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen Ihre individuellen Entlastungen ebenfalls mitzuteilen. Dieser Informationspflicht kommen wir mit diesem Preisbremsenschreiben nach.

    Bitte beachten Sie, dass die bisher geleisteten Abschlagszahlungen mit den neu zu leistenden Abschlägen verrechnet wurden.

  • In meinem Abschlagsplan ist lediglich für einen Monat bzw. wenige Monate ein Abschlag fällig. Ist das korrekt und wie setzt sich der Abschlagsbetrag zusammen?

    Wenn Sie lediglich eine Abschlagszahlung angezeigt bekommen oder Ihr Abschlagsplan nicht bis Ende des Jahres fortgeführt wird, erhalten Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung sehr wahrscheinlich unterjährig. Diese reduzierte Anzeige monatlicher Abschläge kommt aber auch dann vor, wenn Sie bereits eine Vorauszahlung geleistet haben und lediglich ein offener Abschlag/wenige offene Abschläge zu begleichen sind. Der Ihnen zustehende Entlastungbetrag sowie mögliche rückwirkende Entlastungsbeträge werden in diesen einen oder die wenigen noch zu leistenden Abschlagsbeträge eingerechnet. Sind noch mehrere Abschläge zu erbringen, ist der erste Abschlag niedriger als die folgenden, da dieser die rückwirkenden Entlastungen berücksichtigt. Mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie dann auch wieder eine neue Abschlagsplanung, die über die in diesem Schreiben angezeigten Monate hinausreicht.

  • Im Schreiben wurde mir ein Entlastungsbetrag mitgeteilt, aber alle meine Abschlagszahlungen sind genullt. Ist das korrekt und wie erhalte ich dann meine Entlastung?

    In diesem Fall haben Sie bereits alle offenen Abschläge (per Vorauszahlung) ausgeglichen und es bestehen keine offenen Forderungen. Da wir dazu verpflichtet sind, Ihnen Ihren Entlastungbetrag mitzuteilen, erhalten Sie von uns mit diesem Schreiben alle Informationen zur Entlastung und einen Abschlagsplan mit 0,00 €. Die Verrechnung des jährlichen Entlastungsbetrags erfolgt dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

  • Obwohl mir ein jährlicher Entlastungsbetrag mitgeteilt wurde, wurde mein monatlicher Abschlag nicht angepasst. Wie kann das sein?

    Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag zu gering ausfällt und systemisch auf Null abgerundet wird, bleibt Ihr monatlicher Abschlag gleich. Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird aber auf jeden Fall mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

    Beispiel:

    • Ehemaliger Abschlag: 18 €/Abschlag
    • Jahresverbrauchsprognose: 396 kWh
    • Entlastungsbetrag: 2,59 €/Jahr
    • Monatlicher Entlastungsbetrag: 0,22 €/Monat
    • Entlastung pro Abschlag: 0,00 €/Abschlag

    Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

Entlastungskontingent

  • Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?

    Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann –  80 Prozent (betrifft i.d.R. Haushalte und kleine/mittlere Unternehmen) dieser Jahresverbrauchsprognose.
    Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent bei Kunden mit einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh 80 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Verbraucht ein Kunde ohne Standardlastprofil mehr als 1.500.000 kWh, so werden lediglich 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 als Referenzwert angesetzt. Für neue, nach dem 31.12.2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch anhand des Verbrauchs von mindestens drei vollen Monaten hochgerechnet. Liegen keine drei vollen Monate vor, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.

  • Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

    Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:


    - Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für die neue Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
    - Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes:

    • Einrichtung der Entnahmestelle vor dem 01.01.2021: Jahresverbrauchsprognose beruht auf dem Kalenderjahr 2021
    • Einrichtung der Entnahmestelle nach dem 31.12.2021: Hochrechnung des Jahresverbrauchs anhand von mindestens 3 vollen Monaten
    • Liegen keine 3 vollen Monate vor, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null
  • Was passiert, wenn mein Verbrauch im vergangenen Jahr niedriger war als bisher, weil ich beispielsweise mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste?

    Grundsätzlich sieht die Gesetzgebung keine Änderungen der Jahresverbrauchsprognose vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher coronabedingter geringerer Verbräuche im vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Nach der aktuellen Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Jahresverbrauchprognose, der es uns gestattet andere, als die gesetzlich vorgegebenen Jahresverbrauchsprognosen heranzuziehen. Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungskontingents vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall nicht anders handeln können. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Härtefallregelungen. 

  • Meine Jahresverbrauchsprognose wurde mit Null angegeben. Dies ist nicht korrekt. Wie kann dies geändert werden?

    Sollte eine Nullverbrauchsprognose vorliegen, die zu korrigieren ist, setzen Sie sich bitte telefonisch über die Telefonnummer 0681-9069 2660 oder per Mail an service@energis.de mit unserem Kundenservice in Verbindung. Wir werden die Anfrage prüfen und unseren Kunden zur Reklamation dann ein entsprechendes Formular übersenden. Dieses benötigen wir mit einem aktuellen Zählerstand schriftlich zurück. Der Antrag wird von uns an den zuständigen Netzbetreiber zur Prüfung weitergeleitet, der final über die Korrektur der Jahresverbrauchsprognose entscheidet. Sofern der Netzbetreiber der energis gegenüber die Korrektur bestätigt, erhalten wir von diesem eine entsprechende Rückmeldung und informieren Sie schriftlich, ob und in welcher Höhe die Bremse berücksichtigt wird.

    Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage eine Korrektur derzeit nur möglich ist, wenn fälschlicherweise ein Nullverbrauch prognostiziert wurde. Für alle weiteren Fälle erarbeitet die Bundesregierung derzeit noch eine Härtefallregelung. 

Persönliche Beratung von Ihren Experten aus der Nachbarschaft

Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie persönlich Energiekosten sparen können oder wie genau die Preisbremsen funktionieren. Wir beraten Sie gerne direkt in einem unserer Kundencenter, wo sich unsere Experten Zeit nehmen für Ihre Fragen und Bedürfnisse. Wir freuen uns auf Sie!


Energiesparen lohnt sich auch weiterhin

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch zu reduzieren.

Aktuelle Lage auf dem Erdgas-Markt

Informationen zur Strompreisbremse

Abschläge im Kundenportal verwalten

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Jetzt Ihre monatliche Entlastung berechnen

Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.

*Pflichtfeld
* Die Berechnung erfolgt auf Basis der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer Angaben. Bitte beachten Sie: Die berechneten Entlastungen sind nicht verbindlich und geben nur ungefähre Werte an. Kundinnen und Kunden von energis erhalten rechtzeitig bis zum Beginn der Preisbremsen im März einen entsprechenden Abschlagsplan und werden über ihre Entlastung informiert.

Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Entlastung in Ihren Abschlägen. Die finalen Entlastungssummen werden in Ihrer Rechnung dargestellt.

Die Berechnungen können nur für Stromverbräuche bis 30.000 kWh bzw. Gasverbräuche bis 1.500.000 kWh erfolgen und gelten nur für Haushaltkunden bzw. kleine und mittlere Unternehmen mit Standardlastgang.
Leider können wir Ihnen aktuell aus technischen Gründen kein Ergebnis zu Ihrer Vergleichsrechnung ausspielen. Bitte überprüfen Sie die eingegebenen Daten.

Gut zu wissen

  • Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch Stand September 2022 bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.

Beispielrechnung für einen 4-Personen Haushalt

Monatlicher Gasverbrauch (mit 11 Abschlägen) 1.250 kWh 13.750 kWh/11 = 1.250 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs 1.000 kWh 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs 250 kWh 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Monatliche Kosten bisher 100 Euro 1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro
Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse 275 Euro 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro
Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse 175 Euro 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und
20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro
Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro
Monatliche Ersparnis mit Gaspreisbremse 100 Euro 275 Euro - 175 Euro = 100 Euro

Berechnung des Erdgas-Einsparpotentials

Berechnen Sie ganz einfach Ihr Einsparpotential für Erdgas auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr.

  • Voraussichtliche Energiekosten berechnen
  • Individuelles Einsparpotential ermitteln
  • Bis zu 6 Prozent Energie mit nur 1 Grad Celsius weniger sparen

Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden)

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Sie gilt für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.


  • Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen
  • Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis
  • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen


  • Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil
  • Wichtig: Wir werden alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung per Anschreiben näher informieren und benötigen ggf. Ihre Unterstützung für eine schnelle und korrekte Entlastung

Beihilferechtliche Grenzen im Unternehmensverbund beachten

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.