Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingeführt.
Zu den häufigsten Fragen und Antworten Informationen für Groß- und GeschäftskundenWie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.
Gut zu wissen
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Gaskundinnen und -kunden, die bisher weniger als 1.500.000 kWh Gas im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Gasverbrauchs (Entlastungskontingent) zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche über das Entlastungskontingent hinaus, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des prognostizierten Gasverbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Für Gaskundinnen und -kunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh im Jahr, vor allem große Unternehmen (mit registrierender Leistungsmessung sowie Krankenhäuser), gelten abweichende Preisbremsenregelungen.
Der Prognoseverbrauch Erdgas ermittelt sich gemäß der gesetzlichen Vorgaben auf Basis des Prognoseverbrauchs des Monats September 2022. Dieser basiert in der Regel auf dem Jahresverbrauch des Jahres 2021. Mögliche Abweichungen zum Jahresverbrauch 2021 können durch Anpassungen und Normierungen (z.B. Temperaturschwankungen) auftreten
Den Lieferanten wird von der Gesetzgebung vorgeschrieben, die vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zur Berechnung der Entlastung zu verwenden. Daher können wir ihren tatsächlichen Verbrauch nicht als Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents nutzen. Unsere Bestandskunden wurden über die Höhe ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bereits zum 01.05.2023 informiert.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung. Für das Greifen der Gaspreisbremse ist lediglich entscheidend, ob Ihr Tarif ober- oder unterhalb der gesetzlich festgelegten Preisgrenzen liegt. Die Gaspreisbremse wird nämlich nur in den Monaten angewendet, in denen Ihr Ausgangstarif oberhalb der Preisbremse liegt.
Die Höhe Ihrer Entlastung sowie der Zeitraum der Entlastung wird Ihnen auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen.
Hat der Vermieter einen Erdgasvertrag mit der energis abgeschlossen und gibt die anfallenden Gaskosten an den Mieter weiter, so erhält der Vermieter die beschriebene Mitteilung der energis.
Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Gaspreisbremse Erdgas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Erdgas spart, profitiert umso mehr. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihr Erdgas bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Mit der Gaspreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit wird auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko gebannt, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. Sollten sich Zahlungsschwierigkeiten bei einzelnen Kunden abzeichnen, empfehlen wir, immer frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen (0681-9069 2660, service@energis.de), um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls gemeinsam abzustimmen.
Sollten Sie erst im Laufe des Jahres 2023 Ihren bisherigen Energielieferanten gewechselt haben und Kunde der energis geworden sein, sind Sie verpflichtet, zeitnah Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung Ihres alten Anbieters bei der energis vorzulegen oder auf eine andere Weise sicherzustellen, dass uns eine Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents vorliegt. Wir sind erst bei Vorliegen dieser Informationen verpflichtet, die Entlastung an Sie weiterzugeben.
Um unseren Neukunden hier entgegenzukommen, wird energis allerdings die potentiell zu erwartende Entlastung (auf Basis der vorliegenden Informationen – sofern vorhanden) bei der Erstellung des Abschlagsplans berücksichtigen, auch wenn die Rechnung des vorherigen Anbieters noch nicht gleich vorliegen sollte. In der Jahresendabrechnung wird dann die Information des Vorlieferanten final zugrunde gelegt.
Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag gegenüber Ihrem vorherigen Anbieter ändern, wenn Sie und die energis einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Es ist derzeit noch unklar, ob die Energie-Preisbremsen zum 31.12.2023 auslaufen oder verlängert werden - ebenso, ob die Mehrwertsteuer Gas bis 31.03.2024 auf 7% reduziert bleibt oder bereits zum 01.01.2024 wieder auf den Regelsatz von 19% erhöht wird.
Eine Entscheidung zu diesen Themen wird im Dezember erwartet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bis dahin noch keine konkreten Auswirkungen auf Preise und Tarife nennen können - natürlich werden wir die Beschlüsse 1:1 gesetzeskonform umsetzen. Die Berechnung Ihres neuen Abschlags beruht auf den aktuell geltenden Gegebenheiten.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann – 80 Prozent (betrifft i.d.R. Haushalte und kleine/mittlere Unternehmen) dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent bei Kunden mit einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh 80 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Verbraucht ein Kunde ohne Standardlastprofil mehr als 1.500.000 kWh, so werden lediglich 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 als Referenzwert angesetzt. Für neue, nach dem 31.12.2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch anhand des Verbrauchs von mindestens drei vollen Monaten hochgerechnet. Liegen keine drei vollen Monate vor, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
- Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für die neue Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
- Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes:
Grundsätzlich sieht die Gesetzgebung keine Änderungen der Jahresverbrauchsprognose vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher coronabedingter geringerer Verbräuche im vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Nach der aktuellen Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Jahresverbrauchprognose, der es uns gestattet andere, als die gesetzlich vorgegebenen Jahresverbrauchsprognosen heranzuziehen. Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungskontingents vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall nicht anders handeln können. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Härtefallregelungen.
Sollte eine Nullverbrauchsprognose vorliegen, die zu korrigieren ist, setzen Sie sich bitte telefonisch über die Telefonnummer 0681-9069 2660 oder per Mail an service@energis.de mit unserem Kundenservice in Verbindung.
Der Entlastungsbetrag darf Ihre jeweiligen Energiekosten für das Jahr 2023 nicht übersteigen, sollte dies der Fall sein, wird Ihre Entlastung auf die Höhe Ihrer Kosten begrenzt. Auf Ihrer Rechnung wird Ihnen dann eine weitere Zeile ausgewiesen, die die Kürzung des Entlastungsbetrages ausweist (positiver Betrag – Beispielrechnung Zeile 1).
Zeitraum | durchschn. Arbeitspreis | Differenzarbeitspreis | Entlastungsbetrag |
---|---|---|---|
01.01.23-02.08.23 | 1.248,56 EUR | ||
01.01.23-30.06.23 | 22,5021 Cent/kWh | 10,5021 Cent/kWh | 1.124,44- EUR |
01.07.23-02.08.23 | 22,5021 Cent/kWh | 10,5021 Cent/kWh | 199,50- EUR |
Die Jahresverbrauchsprognose wird anteilig für den Zeitraum der Belieferung gewährt. Sollten Sie im Laufe des Jahres Ihren Energieversorger gewechselt haben, wird Ihnen die Entlastung nur anteilig für den Zeitraum der Belieferung ausgewiesen.
Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie persönlich Energiekosten sparen können oder wie genau die Preisbremsen funktionieren. Wir beraten Sie gerne direkt in einem unserer Kundencenter, wo sich unsere Experten Zeit nehmen für Ihre Fragen und Bedürfnisse. Wir freuen uns auf Sie!
Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch zu reduzieren.
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.
Gut zu wissen
Monatlicher Gasverbrauch (mit 11 Abschlägen) | 1.250 kWh | 13.750 kWh/11 = 1.250 kWh |
80 % des monatlichen Gasverbrauchs | 1.000 kWh | 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh |
20 % des monatlichen Gasverbrauchs | 250 kWh | 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 100 Euro | 1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse | 275 Euro | 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse | 175 Euro | 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro |
Monatliche Ersparnis mit Gaspreisbremse | 100 Euro | 275 Euro - 175 Euro = 100 Euro |
Berechnen Sie ganz einfach Ihr Einsparpotential für Erdgas auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Sie gilt für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.