Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung kann eine übergangsweise Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung erfolgen. Von Ersatzversorgung spricht man, wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig. Die Ersatzversorgung endet nach maximal drei Monaten. Um zu gewährleisten, dass Sie danach auch weiterhin mit Strom beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten abschließen.
Allgemeine Preise im Rahmen der Grundversorgungspflicht für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz im Grundversorgungsgebiet der energis GmbH. Diese Preise gelten auch für eine sog. Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Preise gültig ab 01.04.2023
Tarifart | Arbeitspreis3 | Grundpreis | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
netto Cent/kWh¹ | netto Cent/kWh¹ | brutto Cent/kWh² | brutto Cent/kWh² | netto EUR/Monat | brutto EUR/Monat | |
NT | HT | NT | HT | |||
Einfach-Tarif | 37,72 | 37,72 | 44,89 | 44,89 | 9,92 | 11,80 |
Zweifach-Tarif | 31,79 | 37,72 | 37,83 | 44,89 | 12,19 |
14,51 |
Wärme-strom 1* | 24,72 | 24,72 | 29,42 | 29,42 | 9,16 |
10,90 |
Wärme-strom 2** | 24,72 | 24,72 | 29,42 | 29,42 | 10,47 |
12,46 |
Wärme-strom 2 NHR | 24,72 | 37,72 | 29,42 | 44,89 | 10,47 |
12,46 |
*) Strom für Wärmepumpen, Elektro-Direktheizungen und NH9-Anlagen
**) Strom für NHS und NH2
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist in Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) sowohl die Grundversorgungspflicht als auch die Ersatzversorgung geregelt. Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung kann eine übergangsweise Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung erfolgen. Von Ersatzversorgung spricht man, wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch über 10.000 kWh/a liegt und nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung endet nach maximal drei Monaten. Um zu gewährleisten, dass Sie danach auch weiterhin mit elektrischer Energie beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten abschließen. Die energis GmbH beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden ohne registrierende Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preisen und sonstigen Bedingungen:
Tarifart | Arbeitspreis3 | Grundpreis | ||
---|---|---|---|---|
netto Cent/kWh¹ | brutto Cent/kWh² | netto EUR/Monat | brutto EUR/Monat | |
Einfach-Tarif | 48,00 | 57,12 | 9,82 | 11,69 |
In die Ersatzversorgung fallen auch Industrie- und Geschäftskunden mit 1/4h-Lastgangmessung, die keine Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind. Die energis GmbH beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preise und sonstige Bedingungen:
Strompreis: | Für Beschaffung, Vertrieb und Service berechnet die energis GmbH auf der Basis §2 Abs. 3 StromGVV einen Preis in Höhe von 35 Cent/kWh (netto). | ||
Netzentgelte: | Der Strompreis erhöht sich um die im jeweiligen Netzgebiet für den jeweiligen Abnahmefall gültigen Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb. | ||
Steuern und Abgaben: | Der Strompreis erhöht sich zudem um die Umlage aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG-Umlage), um die Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), um die Mehrkosten nach § 19 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), um die Mehrkosten nach § 17f Absatz (5) EnWG (Offshore-Haftungsumlage), um die Konzessionsabgabe und um die Mehrkosten nach § 13 Absatz 4a und 4b EnWG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) sowie um die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich veranlassten Belastungen. | ||
Zudem fällt eine Abrechnungs- und Verwaltungspauschale i.H.v. 140,00 €/Rechnung an (netto). |
Die StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) und die zugehörigen ergänzenden Bedingungen der StromGVV kommen ebenfalls zur Anwendung.
¹ Die Netto-Preise je kWh für die Versorgung mit Strom enthalten die gesetzlichen Umlagen gemäß StromStG: Preisblatt
² Die Brutto-Preise werden auf der Basis der Netto-Preise ermittelt. Die Netto-Preise erhöhen sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. Die angegebenen Preise sind aus Übersichtlichkeitsgründen zum Teil gerundet.
3 Für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zunächst 31.12.2023 profitieren Sie von der Strompreisbremse der Bundesregierung. Verbrauchen Sie bis zu 30.000 kWh, zahlen Sie in diesem Zeitraum auf 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs 40 ct/kWh brutto. Verbrauchen Sie mehr als 30.000 kWh, zahlen Sie auf 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Die Entlastung werden wir bei Ihren Abschlagszahlungen im o. g. Zeitraum berücksichtigen. Für die Monate Januar und Februar erhalten Sie eine rückwirkende Entlastung. Sind Sie bei uns Neukunde, dürfen wir die Entlastung erst gewähren, wenn uns Informationen dazu vorliegen, wie viel Sie beim Vorversorger bereits von dem entlastungsfähigen Verbrauch verbraucht haben („Entlastungskontingent“). Dies kann z. B. durch Vorlage der Abrechnung Ihres Vorversorgers erfolgen. Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Arbeitspreis der Bremse liegt. Liegt er darunter, gelten die vertraglichen Konditionen.
Veröffentlichung Änderung der Preisbestandteile nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Strom-GVV.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.