Das Gebäudeenergiegesetz 2020

Gebäudeenergiegesetz vereint EnEV, EnEG und EEWärmeG

Beim Hausbau oder umfassenden Sanierungen müssen einige energetische Anforderungen beachtet werden. Bisher waren diese Anforderungen in drei verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgehalten. Um den bürokratischen Aufwand zu verringern und die energetischen Anforderungen an Gebäude zu vereinfachen, wurde das neue Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG) erlassen. Das GEG vereint die bisherigen Gesetze zu einem und wird durch einige Anforderungen und Regelungen erweitert. Das Gesetz tritt am 01. November 2020 in Kraft.

Unser Ratgeber erklärt, welche Neuerungen das Gebäudeenergiegesetz mit sich bringt und welche Bauvorhaben von den Änderungen betroffen sind.

 

Gebäudeenergiegesetz – Was ist das?

Durch das Gebäudeenergiegesetz werden die Instrumente des Energieeinsparrechts, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig sollen die Inhalte der Gesetze im GEG zusammengeführt werden. Ein erster Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes wurde bereits 2017 beschlossen, jedoch nicht weiterverfolgt. Nach einigen Entwürfen wurde das neue Gebäudeenergiegesetz vom Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedet, kurz darauf vom Bundesrat bestätigt und wird nun am 01. November in Kraft treten.

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden also die energetischen Anforderungen an Gebäudehüllen von Bestands- und Neubauten, sowie der Einsatz von erneuerbaren Energien zur Lüftung, Versorgung von Strom und Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden festgehalten. Die Anforderungen richten sich vorwiegend an Wärmedämmstandards und Heizungssysteme.

Mit dem Beschluss des Gebäudeenergiegesetzes und dem Inkrafttreten werden Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden voll umgesetzt und die Regelung der EU-Gebäuderichtlinie bezüglich Niedrigstenergiegebäuden im vereinheitlichten Energieeinsparrecht integriert.

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Die Standards für EU-Niedrigstenergiegebäude

Niedrigstenergiegebäude bezeichnen einen Energiestandard für Neubauten und sanierte Gebäude, welcher durch die EU-Gebäuderichtlinie bereits 2010 bestimmt wurde. In diesen Richtlinien wurde festgelegt, dass öffentliche Nichtwohngebäude ab 2019 als Niedrigstenergiegebäude erbaut werden müssen. Für Neubauten, die als Wohnhäuser, genutzt werden, gilt der Beschluss ab 2021. Eine genaue Definition welchen Anforderungen der Standard unterliegt, hat die EU nicht vorgelegt, die Ausarbeitung wurde den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.

Feststeht, dass der Großteil der vom Gebäude genutzten Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen werden sollte und der deklarierte Energiestandard gegen null laufen soll. In Deutschland entspricht ein KfW-Effizienzhaus 55 nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bereits den Anforderungen des von der EU geforderten „nearly zero energy building“.

Ein KfW-Effizienzhaus 55 hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Der Primärenergiebedarf muss 45 Prozent unter dem eines EnEV-Neubaus (Referenzgebäude nach EnEV) liegen
  • Der Transmissionswärmeverlust muss 30 Prozent unter dem eines EnEV-Neubaus (Referenzgebäude nach EnEV) liegen

Um diese Anforderungen zu erfüllen, empfiehlt sich eine effiziente Wärmedämmung und regenerative Heizsysteme wie die Nutzung einer Holzheizung, Pelletheizung oder Wärmerückgewinnung.

Das neue Gebäudeenergiegesetz hält aktuell die genaueren Werte für ein solches Niedrigstenergiegebäude fest.

ACHTUNG: Das Niedrigstenergiegebäude ist nicht mit einem Niedrigenergiegebäude zu verwechseln, dieses bezeichnet ein Gebäude, welches deutlich unter den vorgegebenen Anforderungen und Regelungen liegt. 

Der Primärenergiebedarf soll durch das GEG gesenkt werden

Die Inhalte des Gebäudeenergiegesetz (GEG) weichen im Großen und Ganzen nur gering von den Regelungen der zusammengefassten Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG ab. Die Richtlinien der energetischen Anforderungen werden im neuen Gesetz nicht verschärft. Der Standard des Energieeinsparrechts bleibt weitestgehend gleich, die Forderungen für Gebäudehüllen sind sogar etwas verringert worden. So ist es etwas leichter, die dennoch hohen Anforderungen zu erfüllen. Durch das Gebäudeenergiegesetz möchte der Bundestag eine weitere Steigung der Bau- und Kaufpreise durch hohe Energierichtlinien erstmal bremsen.

Sowohl die außer Kraft gesetzten als auch das neue GEG zielen darauf ab, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu verringern, das heißt natürliche Energiequellen wie Braunkohle, Erdgas oder Erdöl sollen reduziert werden. Die wichtigsten Inhalte von GEG, EnEV, EnEG und EEWärmeG fassen wir Ihnen zusammen.

 

Die Regelungen im Wärmegesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG) wurde 2009 in Kraft gesetzt und soll regenerative Energie im Wärmemarkt verstärken und den Anteil der Wärme- und Kältebereitstellung in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent erhöhen. Umgesetzt werden sollen diese Forderungen, indem Eigentümer von Neubauten den Wärmebedarf von Gebäuden anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Umgesetzt werden kann die Abdeckung beispielsweise durch die Nutzung von Photovoltaikanlagen, aber auch durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie einem Blockheizkraftwerk.

 

EnEG und EnEV – diese Anforderungen sind zu beachten

Die genaue Bezeichnung des Energieeinsparungsgesetzes lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Das Ziel dieses Gesetz war es, Richtlinien zu stellen, damit ein Gebäude nur so viel Energie verbraucht wie nötig. Das Gesetz war in der Lage, Verordnungen zu erlassen, so auch die Energieeinsparverordnung (EnEV).

EnEV:

Die Energieeinsparverordnung war ein Instrument der Regierung, um den Gebäudebestand bis 2025 weitestgehend klimaneutral zu gestalten. Die grundlegenden Punkte der EnEV sind die Verringerung des Energiebedarfs bzw. des Primärenergiebedarfs und dass der benötigte Bedarf mittel erneuerbarer Energien gedeckt wird.

Besonders bei Neubauten soll darauf geachtet werden, dass durch Energiestandards der Verbrauch möglichst gering ist und regenerative Heizsysteme eingebaut werden. Für Bestandsgebäude gelten einige Nachrüstverpflichtungen, wie der Austausch veralteter Heizungen, die Dämmung zugänglicher Dachböden und auch die Dämmung neuer, energetisch relevanter Außenbauteile.

Ebenfalls wurde der Energieausweis eingeführt, in dem der energetische Zustand eines Gebäudes durch verschiedene Kennzahlen dokumentiert sein muss. Der Ausweis muss beim Verkauf und bei Vermietung von Gebäuden und Wohnungen den Käufern und Mietern vorgezeigt werden. Um Gebäude miteinander vergleichen zu können, wurden Energieeffizienzklassen festgelegt.

Folgende Klassen werden unterteilt:

 

Energieeffizienzklasse

Energieverbrauch in kWh/(m2a)

Heizkosten in €/m2

A+

< 30

~ 2

A

< 50

4

B

< 75

6

C

< 100

8

D

< 130

11

E

< 160

14

F

< 200

18

G

< 250

22

H

> 250

25 +

 Diese Anforderungen der EnEV finden sich auch im Gebäudeenergiegesetz wieder.

Erfahren Sie mehr über das Erneuerbare Energien Gesetz!

 

Gebäudeenergiegesetz – das sind die wichtigsten Änderungen:

Das Gebäudeenergiegesetz soll die Anforderungen der Gesetze vereinheitlichen, nach mehreren Entwürfen wurden auch Änderungen vorgenommen und Neuerungen hinzugefügt. Die wichtigsten Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes stellen wir Ihnen vor: 

Als Bauherr/in verpflichtet man sich, mindestens eine Form von erneuerbaren Energien beim Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu verwenden, dazu gehören Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Das GEG gibt vor, dass anteilig 15 % des Bedarfs für Wärme- und Kälteenergie durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Neu ist, dass selbsterzeugter Strom aus PV-Anlagen dem Bedarf angerechnet werden kann. Eine Kombination aus mehreren Anlagen, die erneuerbare Energien verwenden, ist möglich. Selbst genutzter Strom aus Solaranlagen kann jetzt auch zum Jahres-Primärenergiebedarfs gerechnet werden. Ein pauschaler Betrag, der abhängig von der installierten Nennleistung ist, kann vom Primärenergiebedarf abgezogen werden. Der Betrag liegt für Photovoltaikanlagen bei maximal 30 % des errechneten Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes.

Im Gebäudeenergiegesetz wird festgelegt, dass Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Diese Regelung gilt ab dem Gebäudeenergiegesetz-Inkrafttreten am 01. November 2020. Ab 2026 ist die Nutzung von Ölheizungen und Heizkesseln, die mit festen fossilen Brennstoffen wie Kohle betreiben werden, prinzipiell verboten. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise durch die Einbindung von erneuerbaren Energien.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch den Energieausweis. Im GEG wird die Ausstellberechtigung für Neubauten, Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht. Das bedeutet, dass jetzt auch Techniker und Handwerkmeister, mit einer gewerblichen Ausbildung im Baubereich, einen Energieausweis für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Zusätzlich muss der Energieausweis jetzt auch die CO2-Emissionen von Gebäuden angeben. Außerdem sind neben Verkäufern und Vermietern nun auch Makler verpflichtet, den Ausweis vorzulegen.

Eine weitere neue Regelung im Gebäudeenergiegesetz ist nach aktuellem Stand, dass beim Verkauf oder umfangreicher Sanierung an bestehenden Ein – und Zweifamilienhäusern Energieberatungen durch qualifizierte Experten vorgenommen werden müssen.

Außerdem werden auf neue DIN-Normen umgestellt, darunter die neue DIN V 18599:2018-09 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger) und die neue DIN 4108-4 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte).

In einer Hand wird ein Energieausweis für Wohngebäude gehalten.

Welche Bauvorhaben sind vom dem GEG betroffen?

Die Zeitspanne vom Beschluss im Juni bis zur Umsetzung im November ist recht kurz. Doch Bauprojekte, die bereits vor November genehmigt wurden, fallen noch nicht unter das Gebäudeenergiegesetz 2020. Diese Gebäude können noch nach den Anforderungen der EnEV ab 2016, EnEG 2013 und dem EEWärmeG 2011 erbaut werden. Doch zwischen der Einreichung des Antrags und der Übergabe an den Käufer darf nicht zu viel Zeit liegen.

Wurde Antrag bis zum 31. Oktober eingereicht, bis zum 01. November jedoch noch nicht genehmigt, können Sie als Bauherr fordern, dass Ihr Bauvorhaben nach den GEG-Regelungen geprüft wird. Sinnvoll ist diese Forderung nur, wenn die Planung auch schon nach den neuen Anforderungen durchgeführt wurde.

Alle Anträge ab 01. November 2020 unterliegen dem Gebäudeenergiegesetz.