Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Strompreisbremse ab März 2023 für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden auf den Weg gebracht.
Berechnen Sie jetzt Ihren zu erwartenden Entlastungbetrag Informationen für Großabnehmer über 30.000 kWh/JahrWie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.
Gut zu wissen
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.
Gut zu wissen
Monatlicher Stromverbrauch (mit 11 Abschlägen) | 375 kWh | 4.125 kWh/11 = 375 kWh |
80 % des monatlichen Stromverbrauchs | 300 kWh | 375 kWh x 0,8 = 300 kWh |
20 % des monatlichen Strombrauchs | 75 kWh | 375 kWh x 0,2 = 75 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 112,50 Euro | 375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse | 206,25 Euro | 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse | 161,25 Euro | 80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro |
Monatliche Ersparnis mit Strompreisbremse | 45,00 Euro | 206,25 Euro - 161,25 Euro = 45,00 Euro |
Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch zu reduzieren.
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Um Privathaushalte und Unternehmen mit oder ohne registrierender Leistungsmessung längerfristig bei den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung die Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die Strompreisbremse gilt ab Januar 2023 und wird für die meisten Kunden und Kundinnen ab März 2023 umgesetzt. Das bedeutet: Für die Monate Januar und Februar bekommen sie die Entlastung rückwirkend im März erstattet. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Kurz zusammengefasst funktioniert die Strompreisbremse folgendermaßen: Für einen definierten Anteil des Verbrauchs – in den meisten Fällen 80 % des Vorjahresverbrauchs – wird der Endverbraucher bei den Stromkosten entlastet. Für den anderen Anteil zahlt man den vertraglich mit seinem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis. Die notwendigen finanziellen Mittel stammen dabei größtenteils aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Damit wird die Differenz zum Arbeitspreis der Energieversorger ausgeglichen, der auf die stark gestiegenen Beschaffungskosten zurückzuführen ist. Der Entlastungsbetrag wird dabei abhängig vom Jahresverbrauch berechnet – entweder unter oder über 30.000 kWh pro Jahr.
Aber egal ob kleiner oder großer Stromverbraucher, für jeden lohnt es sich, Energie zu sparen: Denn je weniger Strom Sie verbrauchen, desto geringer wird der Anteil Ihres Verbrauchs, den der Staat nicht gedeckelt hat., der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben.
Endverbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden:
Endverbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden:
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.
Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
80 Prozent des Stromverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für Heizstromkunden und Unternehmen, deren jährlicher Stromverbrauch unter 30.000 kWh liegt.
Da die Beschaffungskosten für Strom im Verlauf des Jahres stark gestiegen sind, müssen Energieversorger dies in den Tarifen früher oder später berücksichtigen. Die dadurch entstehenden monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden federt die Strompreisbremse ab. Sie wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass eine eventuelle monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Als Kunde von energis brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Strompreisbremse bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.
Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar mit Ihrem Abschlag im März verrechnet.
Alle Privatkundinnen und -kunden von energis sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.
Für die Strompreisbremse wird Ihre Verbrauchsprognose herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 11 geteilt. Für 80 % des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie dann 40 ct/kWh (brutto, d. h. der Preis beinhaltet bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben).
Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an.
Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die Strompreisbremse für Privatkunden und Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, wenn deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt.
Privatkunden und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh werden bei 70 % ihres Verbrauchs entlastet. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Preise zahlen.
Die Bundesregierung hat die Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse stammen aus dem sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“, also den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen den Differenzbetrag zwischen Strompreisbremse und dem regulärem Arbeitspreis an die Energieversorger.
Endverbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.