Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden eingeführt.
Zu den häufigsten Fragen und Antworten Informationen für Großabnehmer über 30.000 kWh/JahrWie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.
Gut zu wissen
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent) zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche über das Entlastungskontingent hinaus, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Der Prognoseverbrauch im Strom ermittelt sich in der Regel auf Basis des Jahresverbrauchs des Jahres 2022. Bei der Prognose dieses Verbrauchs wurden vom Netzbetreiber die gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung angewendet und ggf. auch weitere Werte, die zu der entsprechenden Abnahmestelle vorliegen, berücksichtigt.
Den Lieferanten wird von der Gesetzgebung vorgeschrieben, die vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zur Berechnung der Entlastung zu verwenden. Daher können wir ihren tatsächlichen Verbrauch nicht als Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents nutzen. Unsere Bestandskunden wurden über die Höhe ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bereits zum 01.05.2023 informiert.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung. Für das Greifen der Strompreisbremse ist lediglich entscheidend, ob Ihr Tarif ober- oder unterhalb der gesetzlich festgelegten Preisgrenzen liegt. Die Strompreisbremse wird nämlich nur in den Monaten angewendet, in denen Ihr Ausgangstarif oberhalb der Preisbremse liegt.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung der energis. Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter einen Haushalts-Stromvertrag mit der energis abgeschlossen hat und die anfallenden Stromkosten an den Mieter weitergibt.
Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Für Wärmestrom galten bislang im Rahmen der Strompreisbremse die gleichen Regelungen und Preisdeckel wie für den Haushaltsstrom. Mit der Anpassungsnovelle zum Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) gelten ab 01.08.2023 neue Regeln bzgl. der Ermittlung des Entlastungskontingents für Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen, die während des Entlastungszeitraums in Betrieb genommen wurden, sowie zur Ermittlung des Entlastungs-Referenzpreises für Tarife mit unterschiedlichen Preisen für Hoch- und Niedertarifzeiten, sogenannte HT/NT-Tarife.
Die Höhe Ihrer Entlastung sowie der Zeitraum der Entlastung wird Ihnen auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit wird auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko gebannt, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. Sollten sich Zahlungsschwierigkeiten bei einzelnen Kunden abzeichnen, empfehlen wir, immer frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen (0681-9069 2660, service@energis.de), um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls gemeinsam abzustimmen.
Es ist derzeit noch unklar, ob die Energie-Preisbremsen zum 31.12.2023 auslaufen oder verlängert werden. Eine Entscheidung zu diesem Thema wird im Dezember erwartet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bis dahin noch keine konkreten Auswirkungen auf Preise und Tarife nennen können - natürlich werden wir die Beschlüsse 1:1 gesetzeskonform umsetzen. Die Berechnung Ihres neuen Abschlags beruht auf den aktuell geltenden Gegebenheiten.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Stunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant.
Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Kann der Durchschnittspreis zu Beginn des Kalendermonats nicht ermittelt werden, so wird der entsprechende Preis des Vormonats zugrunde gelegt. Die Ausschüttung des Entlastungsbetrages wird in den Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt, sondern erfolgt im Zuge der Schlussrechnung/Jahresverbrauchsabrechnung als Einmalgutschrift.
Mit Umsetzung der Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz (StromPBG) gilt ab 01.08.2023 für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs ein Referenzpreis von 28 ct/kWh. Für den Hochtarif werden weiterhin 40 ct/kWh zum Ansatz gebracht. Im Netzgebiet der energis-Netzgesellschaft gilt der Nachstromtarif beispielsweise für acht Stunden am Tag. Somit greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 36 ct/kWh (28 ct/kWh * 8 h/24h + 40 ct/kWh * 16 h/24h). Die zusätzliche Entlastung für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 ist per Einmalbetrag zu gewähren und wird im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung ausgeschüttet. Für den Entlastungszeitraum von Januar bis Juli 2023 bleibt der Referenzpreis unverändert bei pauschal 40 ct/kWh. Diese Regelungen gelten nur für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh.
Sollten Sie erst im Laufe des Jahres 2023 Ihren bisherigen Energielieferanten gewechselt haben und Kunde der energis geworden sein, sind Sie verpflichtet, zeitnah Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung Ihres alten Anbieters bei der energis vorzulegen oder auf eine andere Weise sicherzustellen, dass uns eine Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents vorliegt. Wir sind erst bei Vorliegen dieser Informationen verpflichtet, die Entlastung an Sie weiterzugeben.
Um unseren Neukunden hier entgegenzukommen, wird energis allerdings die potentiell zu erwartende Entlastung (auf Basis der vorliegenden Informationen – sofern vorhanden) bei der Erstellung des Abschlagsplans berücksichtigen, auch wenn die Rechnung des vorherigen Anbieters noch nicht gleich vorliegen sollte. In der Jahresendabrechnung wird dann die Information des Vorlieferanten final zugrunde gelegt.
Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag gegenüber Ihrem vorherigen Anbieter ändern, wenn Sie und die energis einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann – 80 Prozent (betrifft i.d.R. Haushalte und kleine Unternehmen) oder 70 Prozent (betrifft i.d.R. mittlere und große Unternehmen) dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 31.12.2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch anhand des Verbrauchs von mindestens drei vollen Monaten hochgerechnet. Liegen keine drei vollen Monate vor erfolgt eine Hochrechnung anhand des vorhandenen Verbrauchs bzw. einer Schätzung.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
- Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für die neue Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
- Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes:
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen (also auch Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos), die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Das Entlastungskontingent erhöht sich damit automatisch.
Wurde eine Wärmepumpe oder Wallbox erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen und verfügt über keinen separaten Zähler, kann der sich daraus ergebende erhöhte Verbrauch nur zur Ermittlung des Entlastungskontingentes berücksichtigt werden, wenn durch den Netzbetreiber eine entsprechende Information über die Inbetriebnahme, sowie die damit einhergehende angepasste Jahresverbrauchsprognose an energis GmbH mitgeteilt wird.
Sollten Sie feststellen, dass die Inbetriebnahme bei ihrer Jahresverbrauchsprognose nicht berücksichtigt wurde, melden Sie sich bitte bei unserem Kundenservice.
Wird während des Entlastungszeitraums eine Wärmepumpe oder Wallbox neu in Betrieb genommen wird, haben Kunden einen Anspruch auf eine Korrektur der bestehenden Jahresverbrauchsprognose. Dies gilt allerdings nur für neue Wärmepumpen und Wallboxen, die zu einem bestehenden Zähler dazu kommen.
Wird im Zuge der Installation einer Wärmepumpe oder Wallbox zugleich auch ein neuer Zähler verbaut, dann wird für diesen separaten Verbraucher eine eigene Jahresverbrauchsprognose ermittelt. Diese wird dann wiederum bei der Feststellung des kundenindividuellen Entlastungsbetrages berücksichtigt.
Bitte beachten: Für Wärmepumpen und Wallboxen, die nur über einen Zähler laufen und damit zu den unterbrechbaren Verbrauchern gehören, die vom Netzbetreiber bei Bedarf an- und abgeschaltet werden können, wird bei der Ermittlung des Entlastungsbetrages ein Preisdeckel von 40 ct/kWh angesetzt.
Grundsätzlich sieht die Gesetzgebung keine Änderungen der Jahresverbrauchsprognose vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher coronabedingter geringerer Verbräuche im vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Nach der aktuellen Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Jahresverbrauchprognose, der es uns gestattet andere, als die gesetzlich vorgegebenen Jahresverbrauchsprognosen heranzuziehen. Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungskontingents vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall nicht anders handeln können. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Härtefallregelungen.
Sollte eine Nullverbrauchsprognose vorliegen, die zu korrigieren ist, setzen Sie sich bitte telefonisch über die Telefonnummer 0681-9069 2660 oder per Mail an service@energis.de mit unserem Kundenservice in Verbindung.
Der Entlastungsbetrag darf Ihre jeweiligen Energiekosten für das Jahr 2023 nicht übersteigen, sollte dies der Fall sein, wird Ihre Entlastung auf die Höhe Ihrer Kosten begrenzt. Auf Ihrer Rechnung wird Ihnen dann eine weitere Zeile ausgewiesen, die die Kürzung des Entlastungsbetrages ausweist (positiver Betrag – Beispielrechnung Zeile 1).
Zeitraum | durchschn. Arbeitspreis | Differenzarbeitspreis | Entlastungsbetrag |
---|---|---|---|
01.01.23-04.12.23 | 64,6170 Cent/kWh | 24,6170 Cent/kWh | 49,16 EUR |
01.01.23-04.12.23 | 64,6170 Cent/kWh | 24,6170 Cent/kWh | -381,86 EUR |
Die Jahresverbrauchsprognose wird anteilig für den Zeitraum der Belieferung gewährt. Sollten Sie im Laufe des Jahres Ihren Energieversorger gewechselt haben, wird Ihnen die Entlastung nur anteilig für den Zeitraum der Belieferung ausgewiesen.
Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie persönlich Energiekosten sparen können oder wie genau die Preisbremsen funktionieren. Wir beraten Sie gerne direkt in einem unserer Kundencenter, wo sich unsere Experten Zeit nehmen für Ihre Fragen und Bedürfnisse. Wir freuen uns auf Sie!
Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch zu reduzieren.
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.
Gut zu wissen
Monatlicher Stromverbrauch (mit 11 Abschlägen) | 375 kWh | 4.125 kWh/11 = 375 kWh |
80 % des monatlichen Stromverbrauchs | 300 kWh | 375 kWh x 0,8 = 300 kWh |
20 % des monatlichen Strombrauchs | 75 kWh | 375 kWh x 0,2 = 75 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 112,50 Euro | 375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse | 206,25 Euro | 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse | 161,25 Euro | 80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro |
Monatliche Ersparnis mit Strompreisbremse | 45,00 Euro | 206,25 Euro - 161,25 Euro = 45,00 Euro |
Endverbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.