Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden eingeführt.
Zu den häufigsten Fragen und Antworten Informationen für Großabnehmer über 30.000 kWh/JahrWie hoch Ihre monatliche Entlastung ausfällt, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab.
Gut zu wissen
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung. Für das Greifen der Strompreisbremse ist lediglich entscheidend, ob Ihr Tarif ober- oder unterhalb der gesetzlich festgelegten Preisgrenzen liegt. Die Strompreisbremse wird nämlich nur in den Monaten angewendet, in denen Ihr Ausgangstarif oberhalb der Preisbremse liegt.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung der energis. Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter einen Haushalts-Stromvertrag mit der energis abgeschlossen hat und die anfallenden Stromkosten an den Mieter weitergibt.
Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Für Wärmestrom gelten bislang im Rahmen der Strompreisbremse die gleichen Regelungen und Preisdeckel wie für den Haushaltsstrom. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Preisbremsengesetze – auch im Hinblick auf die geltenden Regelungen für Wärmestrom. Sobald die Details hierzu bekannt sind und die gesetzlichen Änderungen beschlossen sind, werden wir unsere Kunden selbstverständlich darüber informieren.
Alle Verbraucher erhalten Ende April 2023 ein Informationsschreiben, ab wann und in welchem Umfang die Entlastung weitergegeben wird.
Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. Mai 2023 von der energis über ihre Entlastung informiert. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. Mai 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir Ihnen die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
Der kommunizierte Entlastungsbetrag bezieht sich dann auf die Entlastung in den Abschlägen. Die finalen Entlastungssummen werden erst in der Rechnung dargestellt.
Die meisten Verbraucherinnen, Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. Mai 2023 und rückwirkend zum 01.01.23 durch die energis automatisch eine Entlastung, indem die monatlichen Abschläge um den Entlastungsbetrag sinken. Kunden, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Kunden, die Ihre Abschläge gemäß Dauerauftrag, Überweisung oder Zahlschein leisten, sollten Ihre Abschlagszahlungen jedoch auf die neue Abschlagshöhe anpassen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die Experten-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und kleinere sowie mittlere Unternehmen unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern.
In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.
Der Industriestrompreis von 13 ct/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 ct/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 ct/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt.
Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 ct/kWh, kleinere Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher.
Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 ct/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 ct/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 ct/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen.
Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.
Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit wird auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko gebannt, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. Sollten sich Zahlungsschwierigkeiten bei einzelnen Kunden abzeichnen, empfehlen wir, immer frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen (0681-9069 2660, service@energis.de), um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls gemeinsam abzustimmen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Stunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant.
Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Sollten Sie erst im Laufe des Jahres 2023 Ihren bisherigen Energielieferanten gewechselt haben und Kunde der energis geworden sein, sind Sie verpflichtet, zeitnah Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung Ihres alten Anbieters bei der energis vorzulegen oder auf eine andere Weise sicherzustellen, dass uns eine Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents vorliegt. Wir sind erst bei Vorliegen dieser Informationen verpflichtet, die Entlastung an Sie weiterzugeben.
Um unseren Neukunden hier entgegenzukommen, wird energis allerdings die potentiell zu erwartende Entlastung (auf Basis der vorliegenden Informationen – sofern vorhanden) bei der Erstellung des Abschlagsplans berücksichtigen, auch wenn die Rechnung des vorherigen Anbieters noch nicht gleich vorliegen sollte. In der Jahresendabrechnung wird dann die Information des Vorlieferanten final zugrunde gelegt.
Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag gegenüber Ihrem vorherigen Anbieter ändern, wenn Sie und die energis einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann – 80 Prozent (betrifft i.d.R. Haushalte und kleine Unternehmen) oder 70 Prozent (betrifft i.d.R. mittlere und große Unternehmen) dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 31.12.2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch anhand des Verbrauchs von mindestens drei vollen Monaten hochgerechnet. Liegen keine drei vollen Monate vor erfolgt eine Hochrechnung anhand des vorhandenen Verbrauchs bzw. einer Schätzung.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
- Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für die neue Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
- Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes:
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen (also auch Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos), die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Das Entlastungskontingent erhöht sich damit automatisch. Wurde eine Wärmepumpe oder Wallbox erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist der sich daraus ergebende erhöhte Verbrauch noch nicht in der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt. Ob eine nachträgliche Korrektur der Verbrauchsprognose möglich ist, befindet sich derzeit noch in Klärung durch den Gesetzgeber.
Grundsätzlich sieht die Gesetzgebung keine Änderungen der Jahresverbrauchsprognose vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher coronabedingter geringerer Verbräuche im vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Nach der aktuellen Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Jahresverbrauchprognose, der es uns gestattet andere, als die gesetzlich vorgegebenen Jahresverbrauchsprognosen heranzuziehen. Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung des Entlastungskontingents vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall nicht anders handeln können. Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer Änderung der Härtefallregelungen.
Sollte eine Nullverbrauchsprognose vorliegen, die zu korrigieren ist, setzen Sie sich bitte telefonisch über die Telefonnummer 0681-9069 2660 oder per Mail an service@energis.de mit unserem Kundenservice in Verbindung. Wir werden die Anfrage prüfen und unseren Kunden zur Reklamation dann ein entsprechendes Formular übersenden. Dieses benötigen wir mit einem aktuellen Zählerstand schriftlich zurück. Der Antrag wird von uns an den zuständigen Netzbetreiber zur Prüfung weitergeleitet, der final über die Korrektur der Jahresverbrauchsprognose entscheidet. Sofern der Netzbetreiber der energis gegenüber die Korrektur bestätigt, erhalten wir von diesem eine entsprechende Rückmeldung und informieren Sie schriftlich, ob und in welcher Höhe die Bremse berücksichtigt wird.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage eine Korrektur derzeit nur möglich ist, wenn fälschlicherweise ein Nullverbrauch prognostiziert wurde. Für alle weiteren Fälle erarbeitet die Bundesregierung derzeit noch eine Härtefallregelung.
Der jährliche Entlastungsbetrag wird zunächst durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln. Der jährliche Entlastungsbetrag wird bei der energis allerdings nicht auf 12, sondern auf 11 Abschläge verteilt und zudem gerundet.
Beispiel:
Erklärung:
Der gesamte jährliche Entlastungsbetrag des Kunden beträgt 12,76€. Dies runtergerechnet auf 12 Monate ergibt eine Entlastung von 1,06 € pro Monat.
Wir erstatten den Entlastungbetrag allerdings nicht monatlich, sondern verteilen die jährliche Entlastung auf 11 Abschläge. Daraus ergibt sich ein Betrag von 1,16€ pro Abschlag (12,76 € / 11 Abschläge). Da die Abschlagszahlungen bei der energis gerundet werden, erhält der Kunde einen gerundeten Entlastungbetrag pro Abschlag von 1,00€. Dieser Betrag wird dann von dem bisherigen Abschlag ohne Preisbremse abgezogen.
Der dem Kunden durch die Rundungsdifferenzen noch zustehende restliche Entlastungsbetrag wird abschließend mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen. Sollte der Kunde im Januar keinen Abschlag bezahlt haben, gilt die rückwirkende Entlastung erst ab Februar bzw. ab dem Monat in dem eine Abschlagsforderung fällig wird.
Beispiel:
Es ergeben sich somit 3 rückwirkende monatliche Entlastungen und eine Entlastung im Mai von in Summe 4 Euro. Somit zahlt der Kunde im Mai einmalig einen Abschlag von 102 Euro.
Die Preisbremse ist rückwirkend zum 01.01.23 zu erstatten. Daher wird der ermittelte Erstattungsbetrag pro Abschlag für die rückwirkenden Monate zusammenaddiert und von dem Abschlag Mai abgezogen.
Sollte nun diese rückwirkende Erstattung in Summe höher sein als der eigentliche Abschlag im Mai, müssen Sie im Mai nichts zahlen. Der Ihnen noch zustehende restliche Rückerstattungsbetrag ist dann mit den Abschlägen der Folgemonate verrechnet.
Die Entlastung wird für jeden Zähler einzeln ermittelt. Um dies durchzuführen, musste Ihr Abschlagsplan aufgesplittet werden. Sie erhalten für jeden Zähler das individuell ermittelte Entlastungskontingent und den individuellen Entlastungsbetrag. Aus diesem Grund werden Sie auch zwei getrennte Jahresabrechnungen erhalten.
Die Abschlagsanpassung zum 01. März 2023 erfolgte in Form einer pauschalen prozentualen Abschlagsanpassung mit dem Ziel, vor allem die Kunden schnell und unbürokratisch zu entlasten, die von besonders hohen Kosten betroffen waren. Diese pauschale Abschlagsanpassung beruhte noch nicht auf den individuellen Prognosewerten für Ihren Verbrauch. Wir sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen Ihre individuellen Entlastungen ebenfalls mitzuteilen. Dieser Informationspflicht kommen wir mit diesem Preisbremsenschreiben nach.
Bitte beachten Sie, dass die bisher geleisteten Abschlagszahlungen mit den neu zu leistenden Abschlägen verrechnet wurden.
Zum 01. März 2023 haben Sie bereits eine pauschale prozentuale Abschlagsanpassung von der energis erhalten. Unser Ziel war es, mit dieser pauschalen Abschlagssenkung vor allem die Kunden schnell und unbürokratisch zu entlasten, die von besonders hohen Kosten betroffen waren. Diese pauschale Abschlagsanpassung beruhte jedoch noch nicht auf den individuellen Prognosewerten für Ihren Verbrauch.
Im aktuellen Schreiben teilen wir Ihnen Ihren tatsächlich zustehenden Entlastungsbetrag mit, der auf Ihren individuellen Prognosewerten beruht. Mitunter kann es dabei vorkommen, dass die pauschale Abschlagsanpassung höher war, als Ihnen gemäß Entlastungsbetrag eigentlich zusteht. In Einzelfällen wurde daher der monatliche Abschlag trotz ausgewiesenem Entlastungsbetrag erhöht.
Wenn Sie lediglich eine Abschlagszahlung angezeigt bekommen oder Ihr Abschlagsplan nicht bis Ende des Jahres fortgeführt wird, erhalten Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung sehr wahrscheinlich unterjährig. Diese reduzierte Anzeige monatlicher Abschläge kommt aber auch dann vor, wenn Sie bereits eine Vorauszahlung geleistet haben und lediglich ein offener Abschlag/wenige offene Abschläge zu begleichen sind. Der Ihnen zustehende Entlastungbetrag sowie mögliche rückwirkende Entlastungsbeträge werden in diesen einen oder die wenigen noch zu leistenden Abschlagsbeträge eingerechnet. Sind noch mehrere Abschläge zu erbringen, ist der erste Abschlag niedriger als die folgenden, da dieser die rückwirkenden Entlastungen berücksichtigt. Mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie dann auch wieder eine neue Abschlagsplanung, die über die in diesem Schreiben angezeigten Monate hinausreicht.
In diesem Fall haben Sie bereits alle offenen Abschläge (per Vorauszahlung) ausgeglichen und es bestehen keine offenen Forderungen. Da wir dazu verpflichtet sind, Ihnen Ihren Entlastungbetrag mitzuteilen, erhalten Sie von uns mit diesem Schreiben alle Informationen zur Entlastung und einen Abschlagsplan mit 0,00 €. Die Verrechnung des jährlichen Entlastungsbetrags erfolgt dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Wenn Ihr monatlicher Entlastungsbetrag zu gering ausfällt und systemisch auf Null abgerundet wird, bleibt Ihr monatlicher Abschlag gleich. Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird aber auf jeden Fall mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Beispiel:
Der Ihnen zustehende jährliche Entlastungsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie persönlich Energiekosten sparen können oder wie genau die Preisbremsen funktionieren. Wir beraten Sie gerne direkt in einem unserer Kundencenter, wo sich unsere Experten Zeit nehmen für Ihre Fragen und Bedürfnisse. Wir freuen uns auf Sie!
Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch zu reduzieren.
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.
Gut zu wissen
Monatlicher Stromverbrauch (mit 11 Abschlägen) | 375 kWh | 4.125 kWh/11 = 375 kWh |
80 % des monatlichen Stromverbrauchs | 300 kWh | 375 kWh x 0,8 = 300 kWh |
20 % des monatlichen Strombrauchs | 75 kWh | 375 kWh x 0,2 = 75 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 112,50 Euro | 375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse | 206,25 Euro | 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse | 161,25 Euro | 80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro |
Monatliche Ersparnis mit Strompreisbremse | 45,00 Euro | 206,25 Euro - 161,25 Euro = 45,00 Euro |
Endverbraucher und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: servicegeschaeftskunden@energis.de.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.