Zeit für Zusammenhalt in herausfordernden Zeiten
Wir erklären Ihnen die aktuelle Lage am Energiemarkt

In der aktuellen Zeit kommen verschiedene Faktoren zusammen, die den Energiemarkt maßgeblich beeinflussen, worauf wir als Energieversorger jedoch keinen Einfluss haben. Was wir aber tun können: wir sind für Sie da!

  • Die Kosten für die Erdgasbeschaffung haben sich auf einem Niveau stabilisiert, das deutlich über den Preisen vor der Krise liegt
  • Beschlüsse über die Einführung, den Rückzug und die Erhöhung neuer und bestehender Umlagen durch die Bundesregierung
  • Wir halten zusammen und stehen Ihnen zur Seite – nah, persönlich & beratend

Was passiert auf dem Energiemarkt?

Gaspreisbremse und Entlastungsrechner

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingeführt.

  • Für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauches zahlen Sie nur 12 Cent/kWh
  • Berechnen Sie die zu erwartende monatliche Entlastung
Gaspreiszusammensetzung 2022

Wie setzt sich der Erdgaspreis zusammen?

16 % der Erdgaskosten, die wir an unsere Kunden weitergeben müssen sind staatlich reguliert, darauf hat die energis keinen Einfluss. Ebenso wenig auf die gestiegenen Netzentgelte (19 %), welche ebenfalls reguliert und nicht verhandelbar sind. Lediglich die Kosten für Beschaffung und Vertrieb werden über Märkte und Wettbewerb bestimmt.

Wir als Versorger bemühen uns die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Insbesondere durch unsere langfristige Einkaufsstrategie, können wir kurzfristig schwankende Preise auf den Beschaffungsmärkten abfangen.


Wie unterstützt Sie energis in diesen Zeiten?

Vorsorgliche Abschlagsanpassung

Persönliche Beratung vor Ort und telefonisch

Berechnung Ihres Erdgas-Einsparpotentials

Vorsorgliche Abschlagsanpassung
Vorsorgen statt Nachzahlen

  • Schutz vor hohen Nachzahlungen am Jahresende
  • Mehr Sicherheit für Sie und Ihre ganze Familie
  • Schaffen Sie sich vorausschauend ein finanzielles Polster

Persönliche Beratung vor Ort und telefonisch
Energieexperten aus der Nachbarschaft

  • Persönliche Beratung in unseren Kundencentern
  • Telefonische Beratung durch Experten aus der Region
  • Wir geben Ihnen individuelle Energiespartipps

Berechnung Ihres Erdgas-Einsparpotentials
So senken Sie Ihre Heizkosten

  • Voraussichtliche Energiekosten für Erdgas berechnen
  • Wir ermitteln für Sie Ihr individuelles Einsparpotential
  • Heizung etwas runter drehen und Energie sparen

Wie können Sie Energie und Heizkosten einsparen?

Auf die Raumtemperatur achten Jedes Grad Celsius weniger Raumtemperatur reduziert den Energieverbrauch und damit die Heizkosten um rund 6 Prozent. Niedriger als 15 Grad sollte die Raumtemperatur aber nicht sein: Kühlen einzelne Räume zu sehr aus, kann dort Feuchtigkeit aus der Luft kondensieren und Schimmelbildung einsetzen.
In Thermostatventile investieren Die Anschaffung programmierbarer Thermostatventile lohnt sich. Sie regeln die Temperatur flexibel und vollautomatisch nach Wunsch. Beispielsweise wird tagsüber bei Abwesenheit während der Arbeitszeit die Temperatur abgesenkt, am Abend bei Anwesenheit erhöht und in der Nacht wieder automatisch gesenkt.
Heizlüfter und Radiatoren nur gezielt einsetzen Immer häufiger werden elektrische Direktheizgeräte für die Steckdose als Alternative zur Zentralheizung empfohlen. Davon ist abzuraten: Ein Dauerbetrieb wird sehr teuer! Die Geräte sind auch nicht für Dauerbetrieb ausgelegt und daher nur unter Aufsicht zu betreiben. Außerdem kann ein übermäßiger gleichzeitiger Gebrauch vieler solcher Geräte zur Überlastung des Hausanschlusses oder des Ortsnetzes führen.
Türen bleiben zu Türen zu unbeheizten Räumen wie etwa dem Schlafzimmer oder dem ungenutzten Gästezimmer sollten geschlossen bleiben. Sonst zieht wärmere, aber auch wesentlich feuchtere Luft aus den geheizten Wohnräumen in die kalten Zimmer. Kühlt die warme Luft dann ab, besteht hier Schimmelgefahr.
Energie sparen mit Rollläden Sie haben Rollläden an den Fenstern? Schließen Sie diese im Winter bereits bei Einbruch der Dunkelheit. Der Wärmeaustausch nach außen wird reduziert, weil sich zwischen Rollladen und Fenster eine isolierende Luftschicht bildet.
Richtig Lüften ist unverzichtbar Ohne ausreichende Lüftung können Feuchteschäden und Schimmel entstehen. Vermeiden Sie aber Dauerlüften über gekippte Fenster! Kurzes Querlüften ist hier die effizienteste Methode. Stellen Sie während des Lüftens die Heizkörperventile ab.
Duschen statt Baden Duschen statt Baden bringt eine Ersparnis von bis zu 70 Prozent an Energie- und Wasserverbrauch. Jedes Grad Celsius weniger bei der Duschtemperatur spart rund 3 Prozent, 5 statt 6 Minuten Duschen rund 15 Prozent Energie ein. Beim Einseifen oder Zähne putzen sollte außerdem das Wasser abgestellt werden.

 


Fragezeichen Sprechblase Picto

FAQ - Häufige Fragen zu Erdgas-Preisanpassungen und -Umlagen

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Preisanpassung & Alternativangebot

  • Weshalb sollte ich das Alternativangebot annehmen?

    Zunächst haben Sie natürlich einen Preisvorteil im Vergleich zu Ihrem bisherigen Tarif, für den Sie eine Preisanpassung erhalten haben.

    Darüber hinaus verfolgt die energis eine langfristige und vorausschauende Einkaufsstrategie. Wir decken Erdgas für unsere Bestandskunden über ein Zeitfenster von 3 Jahren ein und sind damit weniger anfällig für kurzfristige Preisschwankungen an den Beschaffungsmärkten.

    Aufgrund der aktuellen dynamischen und nicht mehr vorhersehbaren politischen Rahmenbedingungen können wir aktuell keine Preisgarantien aussprechen. Dennoch sorgt langfristige Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit letztlich dafür, dass wir mit einer größeren Planungssicherheit Erdgas an den Märkten beschaffen können. Dies schlägt sich final in besseren Arbeitspreisen nieder und kommt selbstverständlich unseren Kunden zugute.

    Darüber hinaus werden wir uns mit voller Energie dafür einsetzen, den Preis im Sinne unserer Kunden über die Vertragslaufzeit zu halten und weitere Preisanstiege zu verhindern.

  • Soll ich das Alternativangebot annehmen, wo doch die Gaspreisbremse eingeführt wurde?

    Durch die Annahme des Alternativangebotes können Sie nur profitieren, da unser Angebot preislich sogar noch deutlich unterhalb des 12 ct Deckels der Gaspreisbremse liegt. Sollten die Gaspreise auf den Beschaffungsmärkten wieder anziehen und damit eine unterjährige Preisanpassung über 12 ct. ggf. unabdingbar machen, werden auch bei Abschluss des Alternativangebotes die kostendämpfenden Maßnahmen der Gaspreisbremse für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs greifen.

  • Warum ist eine Senkung des Gaspreises möglich?

    Die Zeiten extrem hoher Börsenpreise liegen vorerst hinter uns. Und obwohl das Preisniveau bei der Beschaffung immer noch mehr als doppelt so hoch ist, als vor der Krise, ist es uns dank unserer Einkaufsstrategie gelungen Preisvorteile zu generieren, die wir nun an Sie weitergeben können.

    Darüber hinaus wurde zum 01.10.2023 die Bilanzierungsumlage, die an den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) abzuführen ist, von 0,570 ct/kWh gesenkt auf 0,000 ct/kWh.

    Mit Ihrer Annahme unseres Alternativangebotes, ermöglichen Sie uns bei der Energiebeschaffung mit langfristig sicheren Mengen zu planen, wodurch wir weitere Vorteile bei der Beschaffung haben, von denen Sie über den Sondertarif profitieren.

  • Warum gibt es keine Preisgarantie mehr?

    Die aktuellen Preisentwicklungen auf den Beschaffungsmärkten aber auch die Dynamik der politischen Entscheidungen führen dazu, dass eine langfristige Preiskalkulation für alle Energieversorger derzeit massiv erschwert wird.

    Wir haben uns als verantwortungsbewusster regionaler Energieversorger dazu entschieden aufgrund dieser dynamischen Rahmenbedingungen keine langfristigen Preisgarantien auszusprechen.

    Unser Ziel ist es, das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen für uns als Unternehmen zu vermeiden und damit die Energieversorgung aller energis-Kunden langfristig aufrechtzuerhalten.

    Im Interesse unserer Kunden werden wir selbstverständlich unser Möglichstes dafür tun, den Preis über die Vertragslaufzeit zu halten und mögliche Preisanstiege zu verhindern.

  • Wie kann ich meine Gaskosten berechnen?

    Verbrauch x Brennwert x Zustandszahl x Arbeitspreis/kWh + 12 x Grundpreis/Monat

    In unserem Ratgeberartikel "Heizkosten berechnen" finden Sie weitere Informationen.

  • Wie kann ich Nachzahlungen am Jahresende vermeiden?

    Gasverbräuche schwanken jahreszeitlich, witterungsbedingt und je nach dem wie viel Zeit Sie Zuhause verbringen. Damit es bei der Abrechnung nicht zu Nachzahlungen kommt, ist es wichtig, die monatlichen Abschläge hoch genug anzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.

    Bei energis können Sie Ihren Abschlag ganz einfach anpassen:

    • Abschlags-Airbag aktivieren: Erhöhung Ihres Abschlags um 10 %
    • Abschlags-Anpassung im Online-Kundenportal
    • Telefonische Beratung zur optimalen Abschlagshöhe unter 0681 / 9069 2660

    mehr erfahren

Gaspreisbremse

  • Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?

    Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

    Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.

  • Wer profitiert von der Entlastung? Und wie hoch ist die Entlastung?

    Privathaushalte

    • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.

     

    Klein- und Mittelständige Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh

    • Gleiche Bedingungen wie bei Privathaushalten
    • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.

     

    Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh

    • Für 70 % ihres Erdgasverbrauchs zahlen Sie nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
  • Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

    80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.

    Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.

    Als Kundin und Kunde von energis brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

    Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

    Alle Privatkundinnen und -kunden von energis sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

  • Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

  • Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?

    Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.

    Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Soforthilfe

  • Warum übernimmt die Bundesregierung den Dezember-Abschlag als Soforthilfe?

    Um die gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat das Bundeskabinett am 02.11.2022 einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Damit sollen Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Monat Dezember mittels einer einmaligen finanziellen Soforthilfe entlastet werden. Diese dient als einmalige Überbrückung bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse und soll helfen, die erwarteten höheren Heizkosten in diesem Winter für Verbraucher abzudämpfen.

    Weitere Informationern finden Sie hier.

  • Wie wird die Höhe des erstattungsfähigen Abschlags-Betrages für Dezember ermittelt?

    Die Höhe der Entlastung wird errechnet auf der Grundlage von einem Zwölftel der Gesamtjahresverbrauchsprognose im Monat September multipliziert mit dem zum 01.12.2022 gültigen Gaspreis.

    Der Erstattungsbetrag wird dem Kundenkonto gutgeschrieben und im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung erstattet.

  • Was muss ich tun, um von der Dezember-Entlastung profitieren zu können?

    Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, müssen Sie nichts weiter tun, denn dann erfolgt die Erstattung des Abschlagsbetrages über die Jahresverbrauchsabrechnung.

    Kunden mit Dauerauftrag können diesen für Dezember 2022 einmalig ändern. Eine direkte Überweisung darf im Dezember entfallen. Die Abschlagszahlung wird dann wieder ab Januar fällig. Gerade Kunden mit Dauerauftrag sollten in jedem Fall daran denken, diesen ab Januar wieder zu aktivieren.

    Bei Selbstzahlern, die Ihre Zahlung im Dezember fortführen, wird der überwiesene Abschlagsbetrag aus Dezember und der Erstattungsbetrag der Bundesregierung als Gutschrift/Auszahlung im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. Eine gesetzliche sofortige Rücküberweisungsverpflichtung besteht nicht.

  • Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

    Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

    Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

    Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind.

    Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Mehrwertsteuer

  • Zum 01.10.22 wurde auch die MwSt. auf Erdgas von 19 % auf 7 % abgesenkt. Wie und wann wirkt sich das auf meine Kosten aus?

    Angesichts der hohen Gaspreise wird die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer entlasten und künftig die Steuer auf den Gasverbrauch von bisher 19 % auf 7 % senken. Diese MwSt.-Absenkung wird rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft treten und soll bis März 2024 gelten. 

    Die Berechnung der MwSt. wird dabei durch das Ende des Ablesezeitraums bestimmt.
    Alle Jahresrechnungen, für die die Ablesung nach dem 01.10.22 erfolgt, werden deshalb komplett mit dem verminderten MwSt.-Satz (7%) berechnet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Rechnungen für diese gesamte Abrechnungsperiode mit vermindertem MwSt.-Satz berechnet werden.

    Eine Sonderregelung (Vereinfachung) soll es jedoch erlauben, dass Energieversorger auch stichtagsgenau erst ab dem 01.10. mit vermindertem Satz die Jahresrechnung erstellen dürfen. Der Rest der Abrechnungsperiode (Monate vor Oktober) wird dann regulär mit 19% in Rechnung gestellt.

    Die energis hat sich allerdings für das kundenfreundliche Modell entschieden und wird die gesamte Abrechnungsperiode mit 7% MwSt. berechnen. Deshalb wird die gesamte Jahresrechnung aller Kunden, die nach dem 01.10.22 abgelesen werden, mit dem verminderten MwSt.-Satz berechnet (gilt auch für Ablesungen in 2023).
    Kunden mit monatlicher Abrechnung erhalten ab Oktober (monatsgenau) den entsprechend niedrigeren Steuersatz.

  • Wie genau soll ich meine monatlichen Abschlagszahlungen nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und aufgrund der MwSt.-Senkung anpassen?

    Wir empfehlen allen energis Kunden zum Schutz vor Nachzahlungen, die automatisch von uns durchgeführte Abschlagserhöhung zu akzeptieren und ggf. noch weiter nach oben anzupassen. Warum?

    • Wir haben für verschiedene Verbrauchsklassen Berechnungen durchgeführt und kommen zum Ergebnis, dass die verbliebenen Umlagen und vor allem die steigenden Beschaffungskosten auch durch eine Mehrwertsteuersenkung nicht kompensiert werden und zu Nachzahlungen führen werden.
    • Kunden in Kirkel und Saarbrücken wurden im Zuge der Preisanpassungsschreiben auch über eine Erhöhung ihrer Preise zum 01.11.22 aufgrund gestiegener Beschaffungskosten informiert. Diese gestiegenen Kosten waren in den alten Abschlägen noch nicht berücksichtigt.
    • Die Beschaffungspreise bleiben weiterhin insgesamt auf einem sehr hohen Niveau – künftige Preisanpassungen sind daher nicht auszuschließen. Höhere Abschläge schützen damit auch perspektivisch vor Nachzahlungen.

    Auf Kundenwunsch bieten wir zusätzlich eine individuelle Abschlagsberatung in den Kundencentern oder über die Servicehotline 0681 9069-2660 an.

Umlagen und Steuern

  • Was verbirgt sich hinter der Gasspeicherumlage gemäß § 35e EnWG?

    Die Gasspeicherumlage soll der für die deutsche Gasmarkt-Organisation zuständigen Firma, der Trading Hub Europe (THE), die Kosten ersetzen, die ihr zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Einkauf von Gas. Ziel ist die Einhaltung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicher. 

  • In welchem Zeitraum wird die Gasspeicherumlage erhoben?

    Die Speicherumlage gemäß § 35e EnWG soll bis zum 31. März 2025 erhoben werden. Die Höhe der Umlage wird von THE am 18. August 2022 erstmalig veröffentlicht. Anpassungen der Umlage erfolgen nach jeweils sechs Monaten mit Ausnahme der ersten und letzten Umlageperiode, die jeweils drei Monate betragen wird.

    Die Trading Hub Europe GmbH (THE) legt die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) ab dem 1. Januar 2023 auf 0,059 ct/kWh fest. Seit dem 01.07.2023 wurde die Gasspeicherumlage auf 0,145 Cent/kWh angehoben.

  • Wonach richtet sich die Höhe der Gasspeicherumlage?
    • Alle Kosten und Erlöse, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben zur
      Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Sinne der §§ 35a bis 35g EnWG entstehen, fließen in die Ermittlung der Speicherumlage ein.
    • Das Preisgefüge spielt bei der Erhebung der Umlage eine wichtige Rolle. Es kommt daher nicht automatisch zu Preiserhöhungen für die Energieversorger und mittelbar für die Endkunden. Das Bundeministerium für Wirtschaft und Klima geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass diese Umlage eine "relevante Größe" erreiche, da der Verkaufspreis derzeit höher ist als der Einkaufspreis.
  • Warum müssen Kunden trotz Preisgarantie die Gasspeicherumlage zahlen?

    Gemäß der aktuellen energis AGBs unter 4.7 (bzw. bei Vertragsabschluss bis 28.02.22 s. AGBs unter 3.7) und laut integrierter Klausel auf unseren Verträgen sind Änderungen der Umsatzsteuer sowie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Steuern, Umlagen und Abgaben – zu denen auch die Gasspeicherumlage zählt - von der Preisgarantie ausgenommen und müssen durch die Kunden gezahlt werden.

  • Wann wird die Gasspeicherumlage erstmals auf meiner Rechnung sichtbar?

    Die Gasspeicherumlage gilt ab dem 01.10.2022. Sie wird aber nicht unmittelbar auf den Rechnungen sichtbar werden, sondern mit etwas Zeitverzug, denn es gibt aus Verbraucherschutzgründen Ankündigungsfristen im Energiewirtschaftsgesetz von 4- 6 Wochen, die eingehalten werden müssen. Daher wird die Umlage mit etwas Zeitverzug erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen werden.

  • Was ist die Bilanzierungsumlage?

    Ab dem 1. Oktober 2022 wird die Bilanzierungsumlage (SLP) 0,57 Cent pro Kilowattstunde betragen (RLM: 0,39 ct/kWh) und so dem Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) den kurzfristigen Zukauf von Gas erleichtern.

    Denn erhöht sich der Gasbedarf, muss das Unternehmen weiterhin für Netzstabilität sorgen und schnell Gas zukaufen, um die Differenzen zwischen den prognostizierten Beschaffungsmengen und dem Istbedarf auszugleichen.

    Zuletzt betrug die Bilanzierungsumlage (SLP) 0,57 Cent pro Kilowattstunde (RLM: 0,39 ct/kWh). Damit soll dem Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) der kurzfristige Zukauf von Gas erleichtert werden. Zum 01.10.2023 wurde die Bilanzierungsumlage auf 0,000 ct/kWh festgelegt.

    Erhöht sich der Gasbedarf, muss das Unternehmen THE weiterhin für Netzstabilität sorgen und schnell Gas zukaufen, um die Differenzen zwischen den prognostizierten Beschaffungsmengen und dem Istbedarf auszugleichen. Entstehen dadurch unverhältnismäßige Kosten, können diese durch die Bilanzierungsumlage ausgeglichen werden. Eine Anpassung dieser Umlage ist alle zwölf Monate möglich.

    Eine Anpassung dieser Umlage ist alle zwölf Monate möglich.

  • Kann die Bilanzierungsumlage von alle Kunden erhoben werden?

    Im Gegensatz zur Gasspeicherumlage handelt es sich bei der Bilanzierungsumlage nicht um eine neue Umlage. Diese Umlage war lediglich in den letzten Jahren genullt und hat bisher keine zusätzlichen Kosten für die Verbraucher bedeutet. Die Kosten hierfür müssen wir als energis jetzt allerdings von unseren Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung bzw. ohne Preisgarantie einziehen und weiterreichen. Kunden mit bestehender Preisgarantie sind laut AGB von der Erhöhung bestehender Umlagen geschützt.

  • Warum muss ich weiterhin die Gasspeicherumlage und ggf. die Bilanzierungsumlage zahlen?

    Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz sowie die Bilanzierungsumlage bleiben von der Entscheidung der Bundesregierung zum Wegfall der Gasumlage (= Gasbeschaffungsumlage) unberührt und sind weiter von den betroffenen Kunden in der kommunizierten Höhe zu zahlen. Dabei gilt:

    • Die Gasspeicherumlage ist eine völlig neue Umlage, die gemäß unserer AGBs von der Preisgarantie ausgenommen und daher von allen Erdgaskunden zu zahlen ist. Sie beträgt aktuell 0,145 ct/kWh und kann halbjährlich angepasst werden.
  • Wie funktioniert die Weitergabe der Kosten nach § 26 EnSiG?
    • Der saldierte Preisanpassungsmechanismus ähnelt einer Umlage. Als erstes werden die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe, legt diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Energieversorger) um. Die Energieversorger geben diese Umlage dann letztlich an Gasendverbraucher weiter.
    • Bis zu einer gesetzlichen Regelung gelten für die Weitergabe der Umlagen für alle Energieversorger die bestehenden gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechte.
    • In der Grundversorgung muss eine öffentliche Bekanntgabefrist von sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisänderung zwingend eingehalten werden. Außerhalb der Grundversorgung sind die dem jeweiligen Lieferverhältnis zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen zu Preisanpassungen zu beachten.
  • Wieso hat die Bundesregierung beschlossen, die Gasbeschaffungsumlage nicht einzuführen?

    Zur Bewältigung der Energiekrise hatte die Bundesregierung die mit 2,419 ct/kWh festgelegte „Gasbeschaffungsumlage“ zum 01.10.2022 eingeführt, um die Mehrkosten, die den Importgesellschaften durch die Ersatzbeschaffung entstehen, zu kompensieren. Parallel dazu wurde die sogenannte „Gasspeicherumlage“ verabschiedet, deren Höhe 0,145 ct/kWh beträgt. Mit dieser Umlage sollen die Kosten, die zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen entstehen, abgefangen werden, um so die Versorgungssicherheit der Verbraucher im Winter zu gewährleisten. Ebenfalls wurde die sogenannte SLP-Bilanzierungsumlage zeitweise erhöht. Seit dem 01.10.2023 liegt deren Wert aber wieder bei 0 ct/kWh.

    Durch den jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Abwehrschirm unterstützt die Bundesregierung die betroffenen Unternehmen nun direkt und durch andere Maßnahmen. 

    Folglich hat sie sich dazu entschlossen, die ursprünglich vorgesehene Gasbeschaffungsumlage (ursprünglich geplant mit 2,419 ct/kWh netto) nach §26 Energiesicherungsgesetz rückwirkend zum 09.08.22 zurückzunehmen.

  • Die Gasbeschaffungsumlage fällt weg. Warum muss ich weiterhin die Gasspeicherumlage und ggf. die Bilanzierungsumlage zahlen?

    Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz sowie die Bilanzierungsumlage bleiben von der Entscheidung der Bundesregierung zum Wegfall der Gasumlage (= Gasbeschaffungsumlage) unberührt und sind weiter von den betroffenen Kunden in der kommunizierten Höhe zu zahlen. Dabei gilt:

    • Die Gasspeicherumlage ist eine völlig neue Umlage, die gemäß unserer AGBs von der Preisgarantie ausgenommen und daher von allen Erdgaskunden zu zahlen ist. Sie beträgt aktuell 0,145 ct/kWh und kann halbjährlich angepasst werden.
    • Die Bilanzierungsumlage ist von allen Kunden zu zahlen, beträgt seit dem 01.10.2023 allerdings nur noch 0 ct/kWh. Eine Anpassung der Umlagehöhe ist alle 12 Monate möglich.
  • Was ist die Co2 Bepreisung?

    Um die Klimaschutzziele zu erreichen, weitet die Bundesregierung die seit 2005 bekannte „CO2-Bepreisung“ ab 2021 auch auf die Bereiche Wärme und Verkehr aus. Denn nach Industrie und Energiewirtschaft sind Verkehr und Haushalte die größten Verursacher von CO2- Emissionen in Deutschland. Für das Jahr 2022 und die Folgejahre ist ein weiterer Anstieg der CO2-Steuer seitens der Bundesregierung vorgesehen. Damit möchte man klare Anreize für ein umweltschonendes Verhalten setzen.

    Für fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Diesel und Benzin wird 2022 ein Preis von zunächst 30 € pro Tonne CO2 fällig. Dadurch verteuert sich Erdgas um 0,55 Cent pro kWh, Heizöl und Diesel um rund 8 Cent pro Liter und Benzin um 7 Cent pro Liter. Für das Jahr 2022 gilt eine Preiserhöhung i.H.v. 0,65 Cent pro kWh. Der Preis wird in den Folgejahren pro Jahr ca. 0,1 Cent weiter steigen

Hilfen und Förderungen

  • Was kann ich tun, wenn ich absehbar die neuen Abschläge nicht bezahlen kann?

    An diese Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Deckung Ihrer Energiekosten können Sie sich im Saarland wenden:

  • Was ist der Heizkostenzuschuss der Bundesregierung?

    Wer bekommt den Heizkostenzuschuss?

    Wohngeldempfänger erhalten bei einer Person im Haushalt 270 Euro, einem Zwei-Personen-Haushalt stehen 350 Euro zu. Für jede weitere Person gibt es weitere 70 Euro Heizkostenzuschuss.

    Studierende und Auszubildende, die bereits aus dem Elternhaus ausgezogen sind und BAföG bzw. Ausbildungsgeld beziehen, bekommen pauschal eine Beihilfe von 230 Euro für ihre Heizkosten.

     

    Wann wird der Heizkostenzuschuss ausgezahlt?

    Der Heizkostenzuschuss wird je nach Bundesland unterschiedlich ausgezahlt. Geplant ist, dass der Zuschuss spätestens Ende des Jahres an die berechtigten Wohngeldempfänger automatisch ausgezahlt wird – bevor sie die Betriebskostenabrechnung mit den Heizkosten für den Winter erhalten. Im Saarland ist die Auszahlung im September geplant.

     

    Muss ich einen Antrag stellen?

    Einen Antrag auf Heizkostenzuschuss muss man in der Regel nicht stellen. Wer mindestens einen Monat lang zwischen Oktober 2021 und März 2022 Wohngeld bezogen hat oder als Haushaltsmitglied berücksichtigt wurde, erhält den Zuschuss automatisch.   

    Wenn man aber als Student bzw. Azubi im genannten Zeitraum BAföG oder AFBG, kein Wohngeld bezogen hat, und auch nicht als Haushaltsmitglied in einem Wohngeldbescheid berücksichtigt wurde, muss man einen Antrag stellen. Diesen Antrag sollten Berechtigte ab sofort – spätestens aber bis Ende Dezember – stellen.

     

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

  • Wo finde ich weitere Informationen zu Zuschüssen der Bundesregierung und Unterstützungsleistungen der Verbraucherzentrale?
  • Was beinhaltet das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung?

    Das dritte Entlastungspaket soll die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt entlasten.

    Detaillierte Informationen zu den Bestandteilen des 3. Entlastungspaketes, finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

  • Was ist die Soforthilfe der Bundesregierung?

    Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundin-nen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der So-forthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.