Zeit für Zusammenhalt in herausfordernden Zeiten
Wir erklären Ihnen die aktuelle Lage am Energiemarkt

In der aktuellen Zeit kommen verschiedene Faktoren zusammen, die den Energiemarkt maßgeblich beeinflussen, worauf wir als Energieversorger jedoch keinen Einfluss haben. Was wir aber tun können: wir sind für Sie da!

  • Gedrosselte Gasliefermengen aus Russland, Sanktionen und dadurch extrem gestiegene Beschaffungskosten
  • Beschlüsse über die Einführung, den Rückzug und die Erhöhung neuer und bestehender Umlagen durch die Bundesregierung
  • Wir halten zusammen und stehen Ihnen zur Seite – nah, persönlich & beratend

Was passiert auf dem Energiemarkt?

Gaspreisbremse und Entlastungsrechner

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Dämpfung der Belastungen durch gestiegene Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den Weg gebracht.

  • Für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauches zahlen Sie nur 12 Cent/kWh
  • Berechnen Sie die zu erwartende monatliche Entlastung

Was tut die Politik, um die Marktlage abzufangen?

Gasbeschaffungsumlage entfällt

Als Teil des beschlossenen Abwehrschirms zieht die Bundesregierung die ursprünglich vorgesehene Gasbeschaffungsumlage (ursprünglich geplant mit 2,419 ct/kWh netto) rückwirkend zum 09.08.22 zurück.

Mehrwertsteuer wird gesenkt

Angesichts der hohen Gaspreise wird die Bundesregierung die Menschen in Deutschland weiter entlasten und die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch rückwirkend zum 01.10.2022 von 19 % auf 7 % senken. Weitere Infos hier.

Darüber hinaus wird an den beiden anderen beschlossenen Umlagen, um die Energiestabilität - insbesondere für Erdgas - in Deutschland zu gewährleisten, festgehalten und fallen somit weiterhin an:

Gasspeicherumlage Bilanzierungsumlage
Um die Gasspeicher ausreichend für den Winter zu füllen, auch bei eventuell ausbleibende Gasimporten, wird diese Umlage in Höhe von aktuell 0,059 Cent/kWh (netto) erhoben, die dem Marktgebietsverantwortlichen THE zugutekommt. Sie gilt vom 01.10.22 bis zum 01.04.25 und wird alle 6 Monate überprüft. Eine bereits bestehende Umlage zur Sicherstellung der gleichmäßigen Auslastung des Gasnetzes. Sie betrug bisher 0 Cent/kWh und wird zum 01.10.22 auf 0,57 Cent/kWh (netto) erhöht. Sie wird alle 12 Monate überprüft und fällt nur für Kunden an, die keine Preisgarantie mehr haben.

Durch die Mehrwertsteuersenkung auf den Erdgaspreis von 19 % auf 7 % können zumindest die Mehrkosten durch die Summe der gesetzlichen Umlagen abgefangen werden.

Trotzdem können die gestiegenen Beschaffungskosten auch durch eine Mehrwertsteuersenkung nicht kompensiert werden und zu Nachzahlungen führen. Daher empfehlen wir auch weiterhin, die monatlichen Abschläge für Erdgas vorausschauend zu erhöhen.

Gaspreisbremse & Soforthilfe

Zwei weitere Bestandteile des Abwehrschirms, nämlich eine Gaspreisbremse und die einmalige staatliche Übernahme der Abschlagszahlung für Dezember als Soforthilfe, werden durch die Bundesregierung verabschiedet.

Jede Kilowattstunde zählt

Jede Kilowattstunde weniger senkt den Verbrauch und damit die Kosten. Dazu hat die Bundesregierung u.a. zwei Energieeinsparverordnungen erlassen und die Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, bewusst Energie zu sparen.


Wer ist von den verbleibenden Umlagen betroffen?

Die Gasspeicher- und Bilanzierungsumlage werden weiterhin erhoben, um die Energiestabilität zu gewährleisten. Betroffen sind alle Erdgaskunden in Deutschland, sowohl Privathaushalte als auch Gewerbekunden. Es gibt allerdings Unterschiede bei Verträgen mit Preisgarantie.

  • Alle Erdgaskunden in Deutschland müssen die Umlagen zahlen.
  • Verträge ohne gültige Preisgarantie: Beide Umlagen werden weitergegeben (Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage).
  • Verträge mit gültiger Preisgarantie: Nur die neue Umlage (Gasspeicherumlage) wird weitergegeben. Die Bilanzierungsumlage ist von den Energieversorgern zu tragen.

Gaspreiszusammensetzung 2022

Wie setzt sich der Erdgaspreis zusammen?

16 % der Erdgaskosten, die wir an unsere Kunden weitergeben müssen sind staatlich reguliert, darauf hat die energis keinen Einfluss. Ebenso wenig auf die gestiegenen Netzentgelte (19 %), welche ebenfalls reguliert und nicht verhandelbar sind. Lediglich die Kosten für Beschaffung und Vertrieb werden über Märkte und Wettbewerb bestimmt.

Wir als Versorger bemühen uns die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Insbesondere durch unsere langfristige Einkaufsstrategie, können wir kurzfristig schwankende Preise auf den Beschaffungsmärkten abfangen.


Wie unterstützt Sie energis in diesen Zeiten?

Vorsorgliche Abschlagsanpassung

Persönliche Beratung vor Ort und telefonisch

Berechnung Ihres Erdgas-Einsparpotentials

Vorsorgliche Abschlagsanpassung
Vorsorgen statt Nachzahlen

  • Schutz vor hohen Nachzahlungen am Jahresende
  • Mehr Sicherheit für Sie und Ihre ganze Familie
  • Schaffen Sie sich vorausschauend ein finanzielles Polster

Persönliche Beratung vor Ort und telefonisch
Energieexperten aus der Nachbarschaft

  • Persönliche Beratung in unseren Kundencentern
  • Telefonische Beratung durch Experten aus der Region
  • Wir geben Ihnen individuelle Energiespartipps

Berechnung Ihres Erdgas-Einsparpotentials
So senken Sie Ihre Heizkosten

  • Voraussichtliche Energiekosten für Erdgas berechnen
  • Wir ermitteln für Sie Ihr individuelles Einsparpotential
  • Heizung etwas runter drehen und Energie sparen

Als energis Kunde profitieren Sie noch mehr von der Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung

Kunden, deren Zähler nach dem 01.10.22 abgelesen werden, erhalten für die gesamte Jahresrechnung den verminderten MwSt.-Satz von 7 %.

Kunden mit monatlicher Abrechnung erhalten ab Oktober den entsprechend niedrigeren Mehrwertsteuersatz von 7%.


Wie können Sie Energie und Heizkosten einsparen?

Auf die Raumtemperatur achten Jedes Grad Celsius weniger Raumtemperatur reduziert den Energieverbrauch und damit die Heizkosten um rund 6 Prozent. Niedriger als 15 Grad sollte die Raumtemperatur aber nicht sein: Kühlen einzelne Räume zu sehr aus, kann dort Feuchtigkeit aus der Luft kondensieren und Schimmelbildung einsetzen.
In Thermostatventile investieren Die Anschaffung programmierbarer Thermostatventile lohnt sich. Sie regeln die Temperatur flexibel und vollautomatisch nach Wunsch. Beispielsweise wird tagsüber bei Abwesenheit während der Arbeitszeit die Temperatur abgesenkt, am Abend bei Anwesenheit erhöht und in der Nacht wieder automatisch gesenkt.
Heizlüfter und Radiatoren nur gezielt einsetzen Immer häufiger werden elektrische Direktheizgeräte für die Steckdose als Alternative zur Zentralheizung empfohlen. Davon ist abzuraten: Ein Dauerbetrieb wird sehr teuer! Die Geräte sind auch nicht für Dauerbetrieb ausgelegt und daher nur unter Aufsicht zu betreiben. Außerdem kann ein übermäßiger gleichzeitiger Gebrauch vieler solcher Geräte zur Überlastung des Hausanschlusses oder des Ortsnetzes führen.
Türen bleiben zu Türen zu unbeheizten Räumen wie etwa dem Schlafzimmer oder dem ungenutzten Gästezimmer sollten geschlossen bleiben. Sonst zieht wärmere, aber auch wesentlich feuchtere Luft aus den geheizten Wohnräumen in die kalten Zimmer. Kühlt die warme Luft dann ab, besteht hier Schimmelgefahr.
Energie sparen mit Rollläden Sie haben Rollläden an den Fenstern? Schließen Sie diese im Winter bereits bei Einbruch der Dunkelheit. Der Wärmeaustausch nach außen wird reduziert, weil sich zwischen Rollladen und Fenster eine isolierende Luftschicht bildet.
Richtig Lüften ist unverzichtbar Ohne ausreichende Lüftung können Feuchteschäden und Schimmel entstehen. Vermeiden Sie aber Dauerlüften über gekippte Fenster! Kurzes Querlüften ist hier die effizienteste Methode. Stellen Sie während des Lüftens die Heizkörperventile ab.
Duschen statt Baden Duschen statt Baden bringt eine Ersparnis von bis zu 70 Prozent an Energie- und Wasserverbrauch. Jedes Grad Celsius weniger bei der Duschtemperatur spart rund 3 Prozent, 5 statt 6 Minuten Duschen rund 15 Prozent Energie ein. Beim Einseifen oder Zähne putzen sollte außerdem das Wasser abgestellt werden.

 


Fragezeichen Sprechblase Picto

FAQ - Häufige Fragen zu Erdgas-Preisanpassungen und -Umlagen

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Soforthilfe

  • Warum übernimmt die Bundesregierung den Dezember-Abschlag als Soforthilfe?

    Um die gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat das Bundeskabinett am 02.11.2022 einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Damit sollen Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Monat Dezember mittels einer einmaligen finanziellen Soforthilfe entlastet werden. Diese dient als einmalige Überbrückung bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse und soll helfen, die erwarteten höheren Heizkosten in diesem Winter für Verbraucher abzudämpfen.

    Weitere Informationern finden Sie hier.

  • Wie wird die Höhe des erstattungsfähigen Abschlags-Betrages für Dezember ermittelt?

    Die Höhe der Entlastung wird errechnet auf der Grundlage von einem Zwölftel der Gesamtjahresverbrauchsprognose im Monat September multipliziert mit dem zum 01.12.2022 gültigen Gaspreis.

    Der Erstattungsbetrag wird dem Kundenkonto gutgeschrieben und im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung erstattet.

  • Was muss ich tun, um von der Dezember-Entlastung profitieren zu können?

    Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, müssen Sie nichts weiter tun, denn dann erfolgt die Erstattung des Abschlagsbetrages über die Jahresverbrauchsabrechnung.

    Kunden mit Dauerauftrag können diesen für Dezember 2022 einmalig ändern. Eine direkte Überweisung darf im Dezember entfallen. Die Abschlagszahlung wird dann wieder ab Januar fällig. Gerade Kunden mit Dauerauftrag sollten in jedem Fall daran denken, diesen ab Januar wieder zu aktivieren.

    Bei Selbstzahlern, die Ihre Zahlung im Dezember fortführen, wird der überwiesene Abschlagsbetrag aus Dezember und der Erstattungsbetrag der Bundesregierung als Gutschrift/Auszahlung im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. Eine gesetzliche sofortige Rücküberweisungsverpflichtung besteht nicht.

  • Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

    Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

    Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

    Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind.

    Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Preisanpassung & Alternativangebot

  • Weshalb sollte ich das alternative Treueangebot für Bestandskunden annehmen?

    Durch die Annahme des Alternativangebotes können Sie nur profitieren, da wir die Konditionen der Gaspreisbremse – sobald diese eingeführt wird – vollständig an unsere Kunden weitergeben.

    Gemäß aktuellem Entwurf sieht die Gaspreisbremse vor, dass der Gaspreis für private Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 7 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

    Verbräuche, die über den Basisverbrauch hinausgehen, werden dann zu den aktuellen Preisen abgerechnet, so dass das günstigere Alternativangebot sich positiv auswirkt.

  • Soll ich das Alternativangebot annehmen, wenn doch im Frühjahr die Gaspreisbremse kommt?

    Die finalen Konditionen und Details der Gaspreisbremse sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Bundesregierung noch nicht verabschiedet worden. Deshalb können wir das Einsparpotential bei Annahme des Alternativangebotes derzeit nur in Relation zum aktuellen Kundentarif ausweisen.

    Der alternative Preis ist der für Sie bestmögliche energis Tarif mit dem größtmöglichen Einsparpotential – auch dann wenn die Gaspreisbremse kommt.

    Wir empfehlen daher das Angebot möglichst schnell unterschrieben an uns zurückzusenden, da das Kontingent begrenzt ist. Wird die Gaspreisbremse wie vorgesehen eingeführt, dann werden für private Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Damit wird sich das Einsparpotential des Alternativangebotes i.d.R reduzieren.

    Die genaue Höhe des kundenindividuellen Einsparpotentials wird dann aber auch davon abhängen, wie viel Gas der Kunde über das Grundkontingent hinausgehend verbraucht.

  • Das Alternativangebot gibt es nur im begrenzten Kontingent: Was bedeutet das?

    Das Alternativangebot wurde zum Vorteil unserer Kunden und vor dem Hintergrund der aktuellen Marktrisiken kalkuliert. Da die Entwicklungen auf den Beschaffungsmärkten eine langfristige Preiskalkulation derzeit erschweren, geht das Unterbreiten eines Sonderangebotes mit einem finanziellen Risiko für die energis einher. Wir empfehlen daher unseren Kunden, das Alternativangebot zeitnah anzunehmen, um von den Preisvorteilen profitieren zu können.

  • Warum ist eine Anpassung der Gaspreise erforderlich?

    In 2022 sind infolge des Ukrainekrieges und damit einhergehender Kostenexplosionen auf den Beschaffungsmärkten bereits viele energis Kunden mit einer Preisanpassung konfrontiert worden.

    Für den weiteren Erdgaspreisanstieg sind maßgeblich die beiden folgenden Einflussfaktoren verantwortlich:

    • Weiter gestiegene Beschaffungskosten für 2023 infolge der höheren Marktpreise
    • Gestiegene Netzentgelte, insbesondere im Netzgebiet der energis

    Ergänzend dazu hat die Bundesregierung die Erhebung eines neuen Bestandteiles des Gaspreises beschlossen, die die Kosten aller Gaskunden in den kommenden Monaten weiter erhöhen werden: die Gasspeicherumlage (aktuell: 0,059 ct/kWh netto). Zudem wurde die Bilanzierungsumlage von 0 Cent/kWh auf 0,57 Cent/kWh (netto) angehoben.

  • Warum gibt es keine Preisgarantie mehr?

    Die aktuellen Preisentwicklungen auf den Beschaffungsmärkten aber auch die Dynamik der politischen Entscheidungen führen dazu, dass eine langfristige Preiskalkulation für alle Energieversorger derzeit massiv erschwert wird.

    Wir haben uns als verantwortungsbewusster regionaler Energieversorger dazu entschieden aufgrund dieser dynamischen Rahmenbedingungen keine langfristigen Preisgarantien auszusprechen.

    Unser Ziel ist es, das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen für uns als Unternehmen zu vermeiden und damit die Energieversorgung aller energis-Kunden langfristig aufrechtzuerhalten.

    Im Interesse unserer Kunden werden wir selbstverständlich unser Möglichstes dafür tun, den Preis über die Vertragslaufzeit zu halten und weitere Preisanstiege zu verhindern.

  • Wie kann ich meine Gaskosten berechnen?

    Verbrauch x Brennwert x Zustandszahl x Arbeitspreis/kWh + 12 x Grundpreis/Monat

    In unserem Ratgeberartikel "Heizkosten berechnen" finden Sie weitere Informationen.

  • Wie kann ich Nachzahlungen am Jahresende vermeiden?

    Gasverbräuche schwanken jahreszeitlich, witterungsbedingt und je nach dem wie viel Zeit Sie Zuhause verbringen. Zudem führt die weltpolitische Lage momentan dazu, dass die Beschaffungspreise für Strom und Erdgas stetig ansteigen und damit auch die Preise für Endkunden. Damit es bei der Abrechnung nicht zu Nachzahlungen kommt, ist es wichtig, die monatlichen Abschläge hoch genug anzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.

    Bei energis können Sie Ihren Abschlag ganz einfach anpassen:

    • Abschlags-Airbag aktivieren: Erhöhung Ihres Abschlags um 10 %
    • Abschlags-Anpassung im Online-Kundenportal
    • Telefonische Beratung zur optimalen Abschlagshöhe unter 0681 / 9069 2660

    mehr erfahren

Gaspreisbremse

  • Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?

    Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

    Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.

  • Wer profitiert von der Entlastung? Und wie hoch ist die Entlastung?

    Privathaushalte

    • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.

     

    Klein- und Mittelständige Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh

    • Gleiche Bedingungen wie bei Privathaushalten
    • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.

     

    Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh

    • Für 70 % ihres Erdgasverbrauchs zahlen Sie nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
    • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
    • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
  • Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

    80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.

    Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.

    Als Kundin und Kunde von energis brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

    Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

    Alle Privatkundinnen und -kunden von energis sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

  • Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

  • Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?

    Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.

    Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Mehrwertsteuer

  • Zum 01.10.22 wurde auch die MwSt. auf Erdgas von 19 % auf 7 % abgesenkt. Wie und wann wirkt sich das auf meine Kosten aus?

    Angesichts der hohen Gaspreise wird die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer entlasten und künftig die Steuer auf den Gasverbrauch von bisher 19 % auf 7 % senken. Diese MwSt.-Absenkung wird rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft treten und soll bis März 2024 gelten. 

    Die Berechnung der MwSt. wird dabei durch das Ende des Ablesezeitraums bestimmt.
    Alle Jahresrechnungen, für die die Ablesung nach dem 01.10.22 erfolgt, werden deshalb komplett mit dem verminderten MwSt.-Satz (7%) berechnet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Rechnungen für diese gesamte Abrechnungsperiode mit vermindertem MwSt.-Satz berechnet werden.

    Eine Sonderregelung (Vereinfachung) soll es jedoch erlauben, dass Energieversorger auch stichtagsgenau erst ab dem 01.10. mit vermindertem Satz die Jahresrechnung erstellen dürfen. Der Rest der Abrechnungsperiode (Monate vor Oktober) wird dann regulär mit 19% in Rechnung gestellt.

    Die energis hat sich allerdings für das kundenfreundliche Modell entschieden und wird die gesamte Abrechnungsperiode mit 7% MwSt. berechnen. Deshalb wird die gesamte Jahresrechnung aller Kunden, die nach dem 01.10.22 abgelesen werden, mit dem verminderten MwSt.-Satz berechnet (gilt auch für Ablesungen in 2023).
    Kunden mit monatlicher Abrechnung erhalten ab Oktober (monatsgenau) den entsprechend niedrigeren Steuersatz.

  • Wie genau soll ich meine monatlichen Abschlagszahlungen nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und aufgrund der MwSt.-Senkung anpassen?

    Wir empfehlen allen energis Kunden zum Schutz vor Nachzahlungen, die automatisch von uns durchgeführte Abschlagserhöhung zu akzeptieren und ggf. noch weiter nach oben anzupassen. Warum?

    • Wir haben für verschiedene Verbrauchsklassen Berechnungen durchgeführt und kommen zum Ergebnis, dass die verbliebenen Umlagen und vor allem die steigenden Beschaffungskosten auch durch eine Mehrwertsteuersenkung nicht kompensiert werden und zu Nachzahlungen führen werden.
    • Kunden in Kirkel und Saarbrücken wurden im Zuge der Preisanpassungsschreiben auch über eine Erhöhung ihrer Preise zum 01.11.22 aufgrund gestiegener Beschaffungskosten informiert. Diese gestiegenen Kosten waren in den alten Abschlägen noch nicht berücksichtigt.
    • Die Beschaffungspreise bleiben weiterhin insgesamt auf einem sehr hohen Niveau – künftige Preisanpassungen sind daher nicht auszuschließen. Höhere Abschläge schützen damit auch perspektivisch vor Nachzahlungen.

    Auf Kundenwunsch bieten wir zusätzlich eine individuelle Abschlagsberatung in den Kundencentern oder über die Servicehotline 0681 9069-2660 an.

Abschlag

  • Warum wurde mein monatlicher Abschlag zum 01.09.22 angepasst?

    Derzeit gibt es große Turbulenzen auf dem Energiemarkt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Alarmstufe im Notfallplan Erdgas ausgerufen und angekündigt, eine bundesweite Umlage zur Absicherung der Erdgasversorgung noch in diesem Jahr an die Endverbraucher weiterzugeben.

    Trotz unserer langfristig angelegten Einkaufsstrategie werden somit zusätzliche Kosten auf unsere Kunden zukommen, die bislang im Abschlagsplan nicht berücksichtigt werden konnten.

    Eine zu hohe Nachzahlung am Jahresende möchten wir für unsere Kunden unbedingt vermeiden. Daher erhöhen wir jetzt vorsorglich Ihre monatlichen Abschläge. So schaffen Sie sich Monat für Monat ein finanzielles Polster, um die Auswirkungen eventueller Preisanstiege vorzeitig abzumildern. Zu viel gezahlte Beträge werden natürlich im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung erstattet.

  • Wurden die Abschläge aller Erdgaskunden der energis angepasst?

    Nein, ausgenommen sind:

    • Kunden mit einem monatlichen Abschlag <= 10 €
    • Kunden, die seit 01.07.22 bereits ihren monatlichen Abschlag erhöht haben
  • Wie lange gilt die neue Abschlagshöhe?

    Der neue Abschlagsplan gilt bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. Dann erhalten Sie von uns eine neue Abschlagsübersicht.

Umlagen und Steuern

  • Was verbirgt sich hinter der Gasspeicherumlage gemäß § 35e EnWG?

    Die Gasspeicherumlage soll der für die deutsche Gasmarkt-Organisation zuständigen Firma, der Trading Hub Europe (THE), die Kosten ersetzen, die ihr zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Einkauf von Gas. Ziel ist die Einhaltung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicher. 

  • In welchem Zeitraum wird die Gasspeicherumlage erhoben?

    Die Speicherumlage gemäß § 35e EnWG soll bis zum 31. März 2025 erhoben werden. Die Höhe der Umlage wird von THE am 18. August 2022 erstmalig veröffentlicht. Anpassungen der Umlage erfolgen nach jeweils sechs Monaten mit Ausnahme der ersten und letzten Umlageperiode, die jeweils drei Monate betragen wird.

    Die Trading Hub Europe GmbH (THE) legt die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) ab dem 1. Januar 2023 auf 0,059 ct/kWh fest. Damit bleibt der Wert gegenüber der Vorperiode unverändert.

  • Wonach richtet sich die Höhe der Gasspeicherumlage?
    • Alle Kosten und Erlöse, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben zur
      Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Sinne der §§ 35a bis 35g EnWG entstehen, fließen in die Ermittlung der Speicherumlage ein.
    • Das Preisgefüge spielt bei der Erhebung der Umlage eine wichtige Rolle. Es kommt daher nicht automatisch zu Preiserhöhungen für die Energieversorger und mittelbar für die Endkunden. Das Bundeministerium für Wirtschaft und Klima geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass diese Umlage eine "relevante Größe" erreiche, da der Verkaufspreis derzeit höher ist als der Einkaufspreis.
  • Warum müssen Kunden trotz Preisgarantie die Gasspeicherumlage zahlen?

    Gemäß der aktuellen energis AGBs unter 4.7 (bzw. bei Vertragsabschluss bis 28.02.22 s. AGBs unter 3.7) und laut integrierter Klausel auf unseren Verträgen sind Änderungen der Umsatzsteuer sowie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Steuern, Umlagen und Abgaben – zu denen auch die Gasspeicherumlage zählt - von der Preisgarantie ausgenommen und müssen durch die Kunden gezahlt werden.

  • Wann wird die Gasspeicherumlage erstmals auf meiner Rechnung sichtbar?

    Die Gasspeicherumlage gilt ab dem 01.10.2022. Sie wird aber nicht unmittelbar auf den Rechnungen sichtbar werden, sondern mit etwas Zeitverzug, denn es gibt aus Verbraucherschutzgründen Ankündigungsfristen im Energiewirtschaftsgesetz von 4- 6 Wochen, die eingehalten werden müssen. Daher wird die Umlage mit etwas Zeitverzug erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen werden.

  • Was ist die Bilanzierungsumlage?

    Ab dem 1. Oktober 2022 wird die Bilanzierungsumlage (SLP) 0,57 Cent pro Kilowattstunde betragen (RLM: 0,39 ct/kWh) und so dem Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) den kurzfristigen Zukauf von Gas erleichtern.

    Denn erhöht sich der Gasbedarf, muss das Unternehmen weiterhin für Netzstabilität sorgen und schnell Gas zukaufen, um die Differenzen zwischen den prognostizierten Beschaffungsmengen und dem Istbedarf auszugleichen. Da dies aktuell sehr teuer ist, sollen diese Kosten durch die Bilanzierungsumlage ausgeglichen werden. Eine Anpassung dieser Umlage ist alle zwölf Monate möglich.

  • Kann die Bilanzierungsumlage von alle Kunden erhoben werden?

    Im Gegensatz zur Gasspeicherumlage handelt es sich bei der Bilanzierungsumlage nicht um eine neue Umlage. Diese Umlage war lediglich in den letzten Jahren genullt und hat bisher keine zusätzlichen Kosten für die Verbraucher bedeutet. Die Kosten hierfür müssen wir als energis jetzt allerdings von unseren Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung bzw. ohne Preisgarantie einziehen und weiterreichen. Kunden mit bestehender Preisgarantie sind laut AGB von der Erhöhung bestehender Umlagen geschützt.

  • Warum muss ich weiterhin die Gasspeicherumlage und ggf. die Bilanzierungsumlage zahlen?

    Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz sowie die Bilanzierungsumlage bleiben von der Entscheidung der Bundesregierung zum Wegfall der Gasumlage (= Gasbeschaffungsumlage) unberührt und sind weiter von den betroffenen Kunden in der kommunizierten Höhe zu zahlen. Dabei gilt:

    • Die Gasspeicherumlage ist eine völlig neue Umlage, die gemäß unserer AGBs von der Preisgarantie ausgenommen und daher von allen Erdgaskunden zu zahlen ist. Sie beträgt aktuell 0,059 ct/kWh und kann halbjährlich angepasst werden.
    • Die erhöhte – aber bereits bekannte Bilanzierungsumlage -  wird für alle energis Kunden mit gültiger Preisgarantie von der energis übernommen. Kunden ohne Preisgarantie zahlen dafür derzeit 0,57 ct/kWh. Eine Anpassung der Umlagehöhe ist alle 12 Monate möglich.
  • Wie funktioniert die Weitergabe der Kosten nach § 26 EnSiG?
    • Der saldierte Preisanpassungsmechanismus ähnelt einer Umlage. Als erstes werden die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe, legt diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Energieversorger) um. Die Energieversorger geben diese Umlage dann letztlich an Gasendverbraucher weiter.
    • Bis zu einer gesetzlichen Regelung gelten für die Weitergabe der Umlagen für alle Energieversorger die bestehenden gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechte.
    • In der Grundversorgung muss eine öffentliche Bekanntgabefrist von sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisänderung zwingend eingehalten werden. Außerhalb der Grundversorgung sind die dem jeweiligen Lieferverhältnis zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen zu Preisanpassungen zu beachten.
  • Wieso hat die Bundesregierung beschlossen, die Gasbeschaffungsumlage nicht einzuführen?

    Zur Bewältigung der Energiekrise hatte die Bundesregierung die mit 2,419 ct/kWh festgelegte „Gasbeschaffungsumlage“ zum 01.10.2022 eingeführt, um die Mehrkosten, die den Importgesellschaften durch die Ersatzbeschaffung entstehen, zu kompensieren. Parallel dazu wurde die sogenannte „Gasspeicherumlage“ verabschiedet, deren Höhe 0,059 ct/kWh beträgt. Mit dieser Umlage sollen die Kosten, die zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen entstehen, abgefangen werden, um so die Versorgungssicherheit der Verbraucher im Winter zu gewährleisten. Ebenfalls wurde die sog. SLP-Bilanzierungsumlage zum 01.10.2022 bis 30.09.2023 auf 0,57ct/kWh erhöht. Im Vorjahreszeitraum lag der Wert bei 0 ct/kWh.

    Durch den jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Abwehrschirm unterstützt die Bundesregierung die betroffenen Unternehmen nun direkt und durch andere Maßnahmen. 

    Folglich hat sie sich dazu entschlossen, die ursprünglich vorgesehene Gasbeschaffungsumlage (ursprünglich geplant mit 2,419 ct/kWh netto) nach §26 Energiesicherungsgesetz rückwirkend zum 09.08.22 zurückzunehmen.

  • Die Gasbeschaffungsumlage fällt weg. Warum muss ich weiterhin die Gasspeicherumlage und ggf. die Bilanzierungsumlage zahlen?

    Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz sowie die Bilanzierungsumlage bleiben von der Entscheidung der Bundesregierung zum Wegfall der Gasumlage (= Gasbeschaffungsumlage) unberührt und sind weiter von den betroffenen Kunden in der kommunizierten Höhe zu zahlen. Dabei gilt:

    • Die Gasspeicherumlage ist eine völlig neue Umlage, die gemäß unserer AGBs von der Preisgarantie ausgenommen und daher von allen Erdgaskunden zu zahlen ist. Sie beträgt aktuell 0,059 ct/kWh und kann halbjährlich angepasst werden.
    • Die erhöhte – aber bereits bekannte Bilanzierungsumlage -  wird für alle energis Kunden mit gültiger Preisgarantie von der energis übernommen. Kunden ohne Preisgarantie zahlen dafür derzeit 0,57 ct/kWh. Eine Anpassung der Umlagehöhe ist alle 12 Monate möglich.
  • Woher weiß ich, wie hoch meine monatlichen Kosten nach Wegfall der Gasbeschaffungsumlage sein werden?
    • Die versendeten Preisanpassungen haben weiterhin Bestand, werden aber im Zuge der Jahresverbrauchsabrechnung um den Betrag der Gasbeschaffungsumlage und den hierauf entfallenden anteiligen Nachholeffekt für den Monat Oktober reduziert.   
     
    Beschaffungsumlage
    Nachholeffekt
    -2,419 ct/kWh
    -0,641 ct/kWh
    Gesamte Korrektur netto
    MwSt. (19 %)
    -3,06 ct/kWh
    -0,58 ct/kWh
    Korrektur brutto
    -3,64 ct/kWh
    • Die kommunizierten Abschlagserhöhungen bleiben zur Absicherung der Kunden vor Nachzahlungen im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung bestehen.
    • Auf Kundenwunsch bieten wir zusätzlich eine individuelle Abschlagsberatung in den Kundencentern oder über die Servicehotline 0681 9069-2660 an.
  • Im Preisanpassungsschreiben wurde auch ein Nachholeffekt ausgewiesen. Entfällt dieser zu zahlende Betrag jetzt auch komplett?

    Mit dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage verringert sich lediglich die Höhe des errechneten Nachholeffektes mit Bezug auf die Gasbeschaffungsumlage. Der Effekt für die übrigen zum 01.10.2022 bereits erhöhten Umlagen bleibt weiterhin bestehen:

    • Gasspeicherumlage: anteiliger Nachholeffekt für Oktober (0,015 Cent/kWh netto)
    • Bilanzierungsumlage: anteiliger Nachholeffekt für Oktober (0,126 Cent/kWh netto)

     

    Zum Hintergrund: Die von der Bundesregierung eingeführte neue Gasspeicherumlage sowie die bestehende Bilanzierungsumlage gelten bereits ab dem 1. Oktober 2022. Die Weitergabe dieser beiden Umlagen an die Kunden muss im Rahmen von Preisanpassungen erfolgen. Da die Bekanntgabe der Umlagehöhen zu kurzfristig erfolgte, war aus technischen Gründen die Umsetzung einer Preisanpassung zum 1. Okober 2022 nicht möglich. Die weiterzugebenden Umlagen aus Oktober wurden daher anteilig als deklarierter Nachholeffekt (für die Monate November und Dezember) in die Preisanpassung zum 1. November 2022 mit eingerechnet.

  • Was ist die Co2 Bepreisung?

    Um die Klimaschutzziele zu erreichen, weitet die Bundesregierung die seit 2005 bekannte „CO2-Bepreisung“ ab 2021 auch auf die Bereiche Wärme und Verkehr aus. Denn nach Industrie und Energiewirtschaft sind Verkehr und Haushalte die größten Verursacher von CO2- Emissionen in Deutschland. Für das Jahr 2022 und die Folgejahre ist ein weiterer Anstieg der CO2-Steuer seitens der Bundesregierung vorgesehen. Damit möchte man klare Anreize für ein umweltschonendes Verhalten setzen.

    Für fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Diesel und Benzin wird 2022 ein Preis von zunächst 30 € pro Tonne CO2 fällig. Dadurch verteuert sich Erdgas um 0,55 Cent pro kWh, Heizöl und Diesel um rund 8 Cent pro Liter und Benzin um 7 Cent pro Liter. Für das Jahr 2022 gilt eine Preiserhöhung i.H.v. 0,65 Cent pro kWh. Der Preis wird in den Folgejahren pro Jahr ca. 0,1 Cent weiter steigen

Energieeinsparverordnung

  • Warum hat das Bundeskabinett zwei neue Energiesparverordnungen beschlossen?

    Die kurz- und mittelfristigen Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV),  bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Dieses hat zum Ziel, den Eintritt einer Mangellage in diesem und im nächsten Winter zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern, indem Wirtschaft und private Haushalte ihren Energieverbrauch senken.

  • Welches Ziel verfolgt die Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen?

    Mit der am 1. September 2022 in Kraft getretenen und für 6 Monate geltenden Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSikuMaV) sollen kurzfristige Energiesparmaßnahmen insbesondere in Wohn- und Nichtwohngebäuden durchgesetzt werden. Für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter entstehen dadurch u.a. zusätzliche Informationspflichten zu Eigenverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kunden bzw. Mietern.

  • Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen?

    Die Verordnung umfasst im Kern die folgenden Maßnahmen:

    • Möglichkeit zur Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindest-temperaturklauseln in Mietverträgen
    • Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Höchsttemperatur von 19° für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden. (Die vorgegebene Höchsttemperatur kann je nach Grad der körperlichen Anstrengung auch darunterliegen und im Minimum 12° betragen.)
    • Nichtnutzung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
    • Pflicht zur Information über Preissteigerungen für Gasversorger, Wärmelieferanten und Vermietern
    • Pflicht zum geschlossen Halten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel
    • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
  • Welchen Zweck verfolgt die Regierung mit der zusätzlichen Informationspflicht gegenüber Kunden?

    Ziel der Regelung ist es, dass Energie-/Wärmeversorger ihre Kunden bzw. Vermieter ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energie-einsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. Dies beinhaltet, dass Versorger konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen. Bis Ende des Jahres kann dies noch mit Durchschnittswerten erfolgen. Ab 01.01.2023 müssen diese Einsparmöglichkeiten kundenindividuell erfolgen.

  • Welches Ziel verfolgt die Verordnung für mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV)?

    Die in der mittelfristigen Einsparverordnung beschriebenen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich sollen einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauchs leisten. Diese Einsparverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und endet zum 30. September 2024. Eine finale Beschlussfassung durch den Bundesrat steht allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.

  • Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verordnung für mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV) beschlossen?

    Die mittelfristige Energiesparverordnung umfasst die folgenden Maßnahmen:

    • Pflicht zu Heizungsprüfung und –optimierung
      • Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
      • Weitere Verpflichtungen – insbesondere für Unternehmen – werden hier nicht weiter erläutert. Diese können bei Interesse auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums nachgelesen werden.
  • Wie viel können Haushalte bei der Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad sparen?

    Für das Grundversorgungsgebiet der energis galt am 1. September 2022 ein Grundversorgungspreis von 0,1088 Euro / kWh. Dies ergibt folgende Berechnungsbeispiele für verschiedene Wohngebäude:

    Wohnung 70 qm Wohnfläche:

    • Durchschnittlicher Energieverbrauch von 10.850 kWh / Jahr und damit jährliche Gasverbrauchskosten von 1.180,48 Euro.
    • Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach Annahme der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 651 kWh und zu einer Einsparung von 70,83 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen.

     

    Wohnung 150 qm Wohnfläche:

    • Durchschnittlicher Energieverbrauch von 23.250 kWh / Jahr und damit jährliche Gasverbrauchskosten von 2.529,60 Euro.
    • Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach Annahme der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 1.395 kWh und zu einer Einsparung von 151,78 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen.

Hilfen und Förderungen

  • Was kann ich tun, wenn ich absehbar die neuen Abschläge nicht bezahlen kann?

    An diese Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Deckung Ihrer Energiekosten können Sie sich im Saarland wenden:

  • Was ist der Heizkostenzuschuss der Bundesregierung?

    Wer bekommt den Heizkostenzuschuss?

    Wohngeldempfänger erhalten bei einer Person im Haushalt 270 Euro, einem Zwei-Personen-Haushalt stehen 350 Euro zu. Für jede weitere Person gibt es weitere 70 Euro Heizkostenzuschuss.

    Studierende und Auszubildende, die bereits aus dem Elternhaus ausgezogen sind und BAföG bzw. Ausbildungsgeld beziehen, bekommen pauschal eine Beihilfe von 230 Euro für ihre Heizkosten.

     

    Wann wird der Heizkostenzuschuss ausgezahlt?

    Der Heizkostenzuschuss wird je nach Bundesland unterschiedlich ausgezahlt. Geplant ist, dass der Zuschuss spätestens Ende des Jahres an die berechtigten Wohngeldempfänger automatisch ausgezahlt wird – bevor sie die Betriebskostenabrechnung mit den Heizkosten für den Winter erhalten. Im Saarland ist die Auszahlung im September geplant.

     

    Muss ich einen Antrag stellen?

    Einen Antrag auf Heizkostenzuschuss muss man in der Regel nicht stellen. Wer mindestens einen Monat lang zwischen Oktober 2021 und März 2022 Wohngeld bezogen hat oder als Haushaltsmitglied berücksichtigt wurde, erhält den Zuschuss automatisch.   

    Wenn man aber als Student bzw. Azubi im genannten Zeitraum BAföG oder AFBG, kein Wohngeld bezogen hat, und auch nicht als Haushaltsmitglied in einem Wohngeldbescheid berücksichtigt wurde, muss man einen Antrag stellen. Diesen Antrag sollten Berechtigte ab sofort – spätestens aber bis Ende Dezember – stellen.

     

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

  • Wo finde ich weitere Informationen zu Zuschüssen der Bundesregierung und Unterstützungsleistungen der Verbraucherzentrale?
  • Was beinhaltet das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung?

    Das dritte Entlastungspaket soll die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt entlasten.

    Detaillierte Informationen zu den Bestandteilen des 3. Entlastungspaketes, finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

  • Was ist die Soforthilfe der Bundesregierung?

    Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundin-nen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der So-forthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.