Energiesparrechner

Berechnen Sie das Erdgas-Sparpotential Ihres Wohngebäudes

Berechnen Sie ganz einfach Ihr Einsparpotential für Erdgas auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr.

  • Voraussichtliche Energiekosten berechnen
  • Individuelles Einsparpotential ermitteln
  • Bis zu 6 Prozent Energie mit nur 1 Grad Celsius weniger sparen

Jetzt berechnen

So einfach geht's

Jetzt Erdgas-Sparpotential berechnen

Auf Basis Ihres Verbauchs der letzten Abrechnungsperiode, ermitteln wir das mögliche Einsparpotential für Erdgas, wenn Sie die durchschnittliche Raumtemperatur fortwährend um 1 Grad Celcius senken und dadurch etwa 6 Prozent Energie sparen.

Geben Sie hier den Jahresverbrauch in Kilowattstunden aus Ihrer letzten Abrechnung an.
Geben Sie hier Ihren Netto-Arbeitspreis mit zwei Nachkommastellen gemäß Ihrer letzten Abrechnung an. Alternativ finden Sie den Arbeitspreis auch in Ihren Vertragsunterlagen. Wenn Ihnen aktuellere Preisinformationen vorliegen, können Sie auch diese eingeben.
Geben Sie hier Ihren Netto-Grundpreis gemäß Ihrer letzten Abrechnung an. Alternativ finden Sie den Grundpreis auch in Ihren Vertragsunterlagen. Wenn Ihnen aktuellere Preisinformationen vorliegen, können Sie auch diese eingeben.
*Pflichtfeld
Ihr Sparpotenzial … können Sie – basierend auf Ihrem lokalen Grundversorgungstarif – rein rechnerisch einsparen, wenn Sie die durchschnittliche Raumtemperatur um ein Grad Celsius senken. Denn mit dem Absenken der Raumtemperatur um ein Grad Celsius verbrauchen Sie nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz etwa sechs Prozent weniger Energie.
*Preisstand: . Berechnung auf Basis eines Privat-Neukunden mit Zählergröße und einer Leistung von kW. Abweichungen aufgrund kaufmännischer Rundung möglich.
Leider können wir Ihnen aktuell aus technischen Gründen kein Ergebnis zu Ihrer Vergleichsrechnung ausspielen. Bitte überprüfen Sie die eingegebenen Daten.

 


Beispielrechungen für verschiedene Haushaltsgrößen

Basierend auf der Quadratmeterzahl Ihrer Wohnung / Ihres Hauses, können Sie grob mit folgendem Einsparpotential rechnen, wenn Sie die Raumtemperatur um 1 Grad Celcius senken.

70 qm Wohnfläche

- 70,83 Euro

100 qm Wohnfläche

- 101,18 Euro

150 qm Wohnfläche

- 151,78 Euro

70 qm Wohnfläche

- 70,83 Euro
  • Durchschnittlicher Energieverbrauch von 10.850 kWh / Jahr und damit jährliche Gasverbrauchskosten von 1.180,48 Euro
  • Erwarteter Verbrauchsrückgang von 651 kWh - Einsparung von 70,83 Euro

100 qm Wohnfläche

- 101,18 Euro
  • Durchschnittlicher Energieverbrauch von 15.500 kWh / Jahr und damit jährliche Gasverbrauchskosten von 1.686,40 Euro
  • Erwarteter Verbrauchsrückgang von 930 kWh - Einsparung von 101,18 Euro

150 qm Wohnfläche

- 151,78 Euro
  • Durchschnittlicher Energieverbrauch von 23.250 kWh / Jahr und damit jährliche Gasverbrauchskosten von 2.529,60 Euro
  • Erwarteter Verbrauchsrückgang von 1.395 kWh - Einsparung von 151,78 Euro

Wie können Sie zusätzlich Energiekosten einsparen?


Glühbirne Picto

Häufige Fragen zur Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

  • Warum hat das Bundeskabinett zwei neue Energiesparverordnungen beschlossen?

    Die kurz- und mittelfristigen Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV),  bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Dieses hat zum Ziel, den Eintritt einer Mangellage in diesem und im nächsten Winter zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern, indem Wirtschaft und private Haushalte ihren Energieverbrauch senken.

  • Welches Ziel verfolgt die Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen?

    Mit der am 1. September 2022 in Kraft getretenen und für 6 Monate geltenden Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSikuMaV) sollen kurzfristige Energiesparmaßnahmen insbesondere in Wohn- und Nichtwohngebäuden durchgesetzt werden. Für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter entstehen dadurch u.a. zusätzliche Informationspflichten zu Eigenverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kunden bzw. Mietern.

  • Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen?

    Die Verordnung umfasst im Kern die folgenden Maßnahmen:

    • Möglichkeit zur Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindest-temperaturklauseln in Mietverträgen
    • Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Höchsttemperatur von 19° für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden. (Die vorgegebene Höchsttemperatur kann je nach Grad der körperlichen Anstrengung auch darunterliegen und im Minimum 12° betragen.)
    • Nichtnutzung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
    • Pflicht zur Information über Preissteigerungen für Gasversorger, Wärmelieferanten und Vermietern
    • Pflicht zum geschlossen Halten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel
    • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
  • Welchen Zweck verfolgt die Regierung mit der zusätzlichen Informationspflicht gegenüber Kunden?

    Ziel der Regelung ist es, dass Energie-/Wärmeversorger ihre Kunden bzw. Vermieter ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energie-einsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. Dies beinhaltet, dass Versorger konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen. Bis Ende des Jahres kann dies noch mit Durchschnittswerten erfolgen. Ab 01.01.2023 müssen diese Einsparmöglichkeiten kundenindividuell erfolgen.

  • Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verordnung für mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV) beschlossen?

    Die mittelfristige Energiesparverordnung umfasst die folgenden Maßnahmen:

    • Pflicht zu Heizungsprüfung und –optimierung
      • Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
      • Weitere Verpflichtungen – insbesondere für Unternehmen – werden hier nicht weiter erläutert. Diese können bei Interesse auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums nachgelesen werden.