Heiznebenkosten

Das sollten Mieter und Vermieter über Heiznebenkosten wissen

Für Hausbesitzer, Vermieter und Mieter zählen sie zu den monatlichen Nebenkosten und sind sowohl im Mietvertrag als auch in einer jeden Nebenkostenabrechnung zu finden: Heizkosten. Sie entstehend durch den Verbrauch von Brennstoffen und der damit verbundenen Brennstofflieferung. Neben diesen regulären Heizkosten können jedoch noch weitere Kosten anfallen, sogenannte Heiznebenkosten. Diese umfassen beispielsweise die Wartung sowie die Bedienung, Reinigung und Pflege einer Anlage. Während der Vermieter einige Heiznebenkosten auf den Mieter umlegen kann, gibt es jedoch auch Kosten, welche nicht umlagefähig und durch den Vermieter selbst zu leisten sind.

Welche umlagefähigen und nicht umlagefähigen Heiznebenkosten es gibt und was es zu beachten gilt, erklären wir Dir in diesem Ratgeber.

Was sind Heiznebenkosten?

Bei dem Betrieb einer Heizanlage entstehen neben den Brennstoff- und Warmwasserkosten noch weitere Kosten. Diese gelten als Heiznebenkosten und werden unter anderem in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Hierbei kann zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Heiznebenkosten unterschieden werden.

Was sind umlagefähige Heiznebenkosten?

Können die Heiznebenkosten über die Heizkostenabrechnung auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden, spricht man von umlagefähigen Kosten. Zu diesen Kosten zählen:


  • Kosten für die Wartung
  • Kosten für die Bedienung, Überwachung und Pflege
  • Reinigungskosten
  • Kosten für die Verbrauchserfassung
  • Kosten für die Abgasmessung
  • Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage
Ein Werkzeug-Icon, das die Heiznebenkosten durch Wartung der Heizanlage symbolisiert.

Kosten für die Wartung

Aufgrund der ständigen Inbetriebnahmen sollte man etwa ein bis zweimal im Jahr eine Heizung warten. Eine solche Wartung umfasst in der Regel die Kontrolle der Regelfunktionen und Sicherheitseinrichtungen, die Reinigung des Kessels und des Brenners sowie das Ersetzen von Verschleißteilen und Messungen der Abgaswerte. Die dadurch entstehenden Wartungskosten gelten als Heiznebenkosten und können von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt und in der Heizkostenabrechnung erfasst werden.

Kosten für die Bedienung, Überwachung und Pflege

In der Regel ist der Hausmeister eines Mietshauses für die Bedienung, Überwachung und Pflege einer Heizungsanlage verantwortlich. Die dadurch anfallenden Kosten werden zwar nicht direkt über die Heizkostenabrechnung abgerechnet, jedoch werden sie anteilig in den Kosten für Hausmeisterdienste berücksichtigt.

Ein Putzutensilien-Icon, das die Heiznebenkosten durch Reinigungskosten der Heizanlage symbolisiert.

Reinigungskosten für die Heizungsanlage

Um Heizanlagen langfristig vor Verunreinigungen zu schützen, müssen sowohl die Anlage als auch der Heizungskeller und die Öltanks regelmäßig gereinigt werden. Die dadurch anfallenden Kosten können wiederum als Heiznebenkosten von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.

Kosten für die Verbrauchserfassung

Entsprechend der Heizkostenverordnung sind Vermieter grundsätzlich zu einer Verbrauchserfassung verpflichtet. Hierbei wird der Verbrauch des Mieters für Warmwasser und das heizen der Wohnung anhand von Ablesegeräten an den Heizkörpern erfasst. Die durch die Verbrauchserfassung entstandenen Kosten können jedoch im Gegenzug als Heiznebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Mögliche Kosten der Verbrauchserfassung sind beispielsweise die Kosten für die Anmietung der Verbrauchserfassungsgeräte und die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch ein Abrechnungsunternehmen.

Ein Schornsteinfeger-Icon, das die Heiznebenkosten durch eine Abgasmessung symbolisiert.

Kosten für die Abgasmessung

Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die jährliche Überprüfung des Schadstoffausstoßes von Heizungsanlagen zwingend verpflichtend. Diese Abgasmessung wird vorwiegend von einem Schornsteinfeger durchgeführt. Die dadurch entstandenen Kosten können ebenfalls als Heiznebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

Welche Heiznebenkosten sind nicht umlagefähig?

Neben den bereits erwähnten Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden können, gibt es jedoch auch einige nicht umlagefähige Heiznebenkosten. Diese Kosten sind entsprechend von dem Vermieter eines Mietobjekts zu tragen.

Während die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung über die Heiznebenkosten abgerechnet werden, müssen die Ausgaben für die Anfertigung und Abrechnung der Betriebskosten jedoch durch den Vermieter geleistet werden. Auch Erhaltungsaufwendungen, also Maßnahmen, welche die Instandhaltung und Instandsetzung umfassen, können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Des Weiteren hat der Vermieter die Kosten für Dienstleistungen von Wärmedienstfirmen eigenständig zu tragen. Sind Reparaturen fällig, zum Beispiel der Austausch des Brenners oder der Ölpumpe, muss der Vermieter ebenfalls dafür aufkommen.

Fazit: Diese Heiznebenkosten können anfallen

Ganz egal, ob es sich um eine Holzheizung, Ölheizung oder Gasheizung handelt – Heizkosten sowie die damit verbundenen Heiznebenkosten werden in jeder Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Hierbei ist es sowohl für Vermieter als auch für Mieter wichtig zu wissen, welche Nebenkosten innerhalb eines Mietvertrages umlagefähig sind und welche nicht.

Demnach können Wartungs-, Bedienungs- und Überwachungskosten sowie Reinigungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Zudem kann der Vermieter Heiznebenkosten für die Verbrauchserfassung und Abgasmessung von dem Mieter geltend machen.

Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Heizungsanlage sind hingegen nicht umlagefähig und müssen von dem Vermieter selbst bezahlt werden. Zudem hat der Vermieter die Kosten für die Anfertigung und Abrechnung der Betriebskosten sowie für Dienstleistungen von Wärmedienstfirmen eigenständig zu tragen.

Demnach gilt es immer, die jährliche Heizkostenabrechnung gründlich zu überprüfen und dadurch eventuell sogar Heizkosten zu sparen.