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Mietminderung
Was Sie wissen sollten ...
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Sie haben in Ihrer Mietwohnung Mängel entdeckt und möchten aus diesem Grund nicht mehr die volle Miete zahlen?
Im folgenden Text können Sie nachlesen, was Sie bei dem Thema Mietminderung beachten sollten und in welchem
Rahmen die bisherigen Gerichtsurteile zum Thema Mietminderung liegen. Die Prozentangaben sollen Ihnen eine
erste Orientierung bieten, damit Sie ihre Minderungsansprüche nicht zu hoch oder zu niedrig ansetzen.
Auch Vermieter können hier erfahren, ob die Mietminderung ihres Mieters vollkommen überzogen oder ob
diese gerechtfertigt ist.
Wann darf die Miete gemindert werden?
- Solange der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter die Miete kürzen oder in Extremfällen sogar ganz aufheben.
- Dies gilt sowohl dann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Überlassung schon da war,
als auch dann, wenn er danach erst aufgetreten ist.
- Die Miete darf nur gemindert werden, wenn der Mangel die Wohnqualität einschränkt.
- Dies ist der Fall bei:
- Unmittelbare Sachmängel (zum Beispiel: Schäden durch Feuchtigkeit, verstopfte Leitungen oder Ungeziefer)
- Mittelbare Sachmängel (zum Beispiel Bau- oder Verkehrslärm; allerdings nicht, wenn die Mängel allgemein ortsüblich sind)
- Fehlende Eigenschaft der Mietsache, die der Vermieter dem Mieter ausdrücklich zugesichert hat (zum Beispiel eine zugesicherte Einbauküche)
- Die Miete darf nicht gemindert werden, wenn Sie bei der Unterzeichnung des Mietvertrages schon von dem Mangel wussten.
- Ebenfalls darf nicht gemindert werden, wenn der Mangel durch Sie selbst entstanden ist.
Mieter aufgepasst!
- Ohne Mangelanzeige keine Mietminderung.
- Nicht einfach die Miete mindern.
- Als Mieter müssen Sie immer zuerst ihrem Vermieter den Mangel anzeigen.
- Dies können Sie schriftlich oder mündlich tun.
- Reagiert der Vermieter nicht auf Ihre Mangelanzeige, müssen Sie ihn unter Angabe einer Frist mahnen.
- Kümmert sich der Vermieter auch innerhalb dieser Frist nicht um Ihre Mangelanzeige, können Sie den Mangel selbst beseitigen.
- Die Kosten für die Beseitigung können dann mit der Miete verrechnet werden.
Vermieter aufgepasst!
- Notieren Sie sich den Zeitpunkt der Mangelanzeige. Der Zeitpunkt der Anzeige entscheidet über den Beginn und die Höhe einer möglichen Mietminderung.
- Schauen Sie selbst nach, ob in der Mietwohnung tatsächlich ein Mangel vorliegt.
- Es liegt kein Mangel vor, wenn es sich um Verschleiß oder mutwillige Beschädigung handelt.
- Liegt tatsächlich ein Mangel vor, kümmern Sie sich so schnell wie möglich darum.
- Notieren Sie sich auch den Termin, an dem der Mangel beseitigt wurde.
- Vergleichen Sie die Handwerkerrechnung mit ihrem Mietvertrag. Möglicherweise handelt es sich um eine Kleinreparatur, die der Mieter selbst bezahlen muss.
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